IT-Beschaffung: Bundesinnenministerium und Bitkom einigen sich auf einheitlichen Rahmenvertrag

Pressemitteilung des BMI vom 24.09.2024:

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und der Digitalverband Bitkom haben sich auf einen Rahmenvertrag zur Beschaffung von IT durch die öffentliche Verwaltung verständigt. Mit einer bereits im Juni erfolgten Zustimmung des IT-Planungsrats kann das Vertragswerk nun in Kraft treten. Das neue EVB-IT Rahmenvertragsmuster steht unter www.cio.bund.de kostenfrei zur Verfügung. „Die EVB-IT Rahmenvereinbarung ist ein deutschlandweit einheitliches Muster, das die Beschaffung von IT in der öffentlichen Verwaltung erheblich vereinfachen und beschleunigen wird. Zugleich werden davon insbesondere Startups sowie kleinere Unternehmen profitieren“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Es gilt, das Tempo bei der Digitalisierung der Verwaltung zu erhöhen, und dazu wird der EVB-IT Rahmenvertrag einen Beitrag leisten.“

„EVB-IT digital“ leitet Abschied von Textformularen ein

Mit der Veröffentlichung der EVB-IT Rahmenvereinbarung werden darüber hinaus neue Wege bei der Digitalisierung der öffentlichen IT-Beschaffung beschritten. Erstmalig wird ein EVB-IT-Vertragsmuster ausschließlich in digitaler Form in der Anwendung „EVB-IT digital“ bereitgestellt. „EVB-IT digital“ ist das neue Legal-Tech-Vertragserstellungswerkzeug, das im Auftrag des BMI entwickelt wurde und den öffentlichen Beschaffern kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Anwendung zur geführten Erstellung von Verträgen auf Basis intelligenter, interaktiver Vorlagen. Die Anwendung besteht hierzu aus zwei Komponenten. Einer sogenannten Modellierungskomponente für das Entwickeln solcher Vorlagen sowie einer darauf aufbauenden Vertragserstellungskomponente, mit der entsprechende Verträge ausgefertigt werden können. „Das Ausfüllen von Textformularen bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen findet damit ein Ende. Künftig können Ausschreibungsunterlagen schnell, flexibel und individualisiert erstellt werden. Wir kommen damit ein gutes Stück voran auf dem Weg hin zur medienbruchfreien Digitalisierung von öffentlichen Beschaffungsprozessen“, sagt Rohleder.

Einheitlicher Rahmenvertrag reduziert Prüfaufwand

Rahmenverträge spielen in der öffentlichen Beschaffung eine wichtige Rolle. Es handelt sich dabei um langfristige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Lieferanten, in denen Bedingungen wie etwa Lieferkonditionen und Preismodalitäten geregelt werden. Rahmenverträge müssen transparent und wettbewerbsgerecht ausgeschrieben werden, um die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe zu erfüllen. Behörden aus Bund, Ländern und Kommunen haben hierfür in der Vergangenheit unterschiedlichste Rahmenvertragsmuster verwendet. Bei Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen möchten, führt dies immer wieder zu erheblichen Prüfaufwänden. Bislang haben deshalb insbesondere Startups und kleine Unternehmen häufig auf eine Angebotsabgabe verzichtet.

Die Rahmenbedingungen für den Einkauf von IT-Leistungen, die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ (EVB-IT), werden seit vielen Jahren durch die öffentliche Hand in Abstimmung mit der Wirtschaft fortentwickelt. In den Verhandlungen werden die IT-Anbieter durch den Bitkom vertreten. Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung ist modular ausgestaltet und ermöglicht es, verschiedene EVB-IT-Vertragstypen miteinander zu kombinieren. Der Mustervertrag enthält unter anderem Regelungsoptionen zur Haftungsbeschränkung, zu Preisanpassungen, zum Höchstvolumen und Berichtspflichten.

Die neuen Musterverträge sowie alle weiteren Muster aus der EVB-IT-Vertragsfamilie stehen unter www.cio.bund.de kostenfrei zum Download zur Verfügung. Die Anwendung „EVB-IT digital“ wurde als Open-Source-Software entwickelt und steht ebenfalls dort sowie im Open CoDE Repository der öffentlichen Hand bereit.

Aktualisierung des Standardleistungsbuchs für das Bauwesen (STLB)

 

Wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit Erlass vom 03.09.2024 mitgeteilt hat, wurde das Textsystem STLB-Bau aktualisiert und steht nun als Version 2024-04 zur Anwendung zur Verfügung.

Den Erlass des BMWSB sowie die Übersicht der aufgeführten Leistungsbereiche finden Sie hier: STLB_Erlass_2024-09-03_BII1-70419_4#21_STLB-Bau-2024-04 und STLB_Übersicht STLB-Bau Version 2024-04.

Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (STLB) dient der Beschreibung von Bauleistungen. Es wird erstellt vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB), datentechnisch umgesetzt von Dr. Schiller & Partner GmbH und herausgegeben vom DIN Deutschen Institut für Normung e.V..

Unterteilt nach Leistungsbereichen werden im STLB Bauleistungen für konkrete Bauvorhaben vereinheitlicht beschrieben und können so von Vergabestellen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) verwendet werden. Nach Aufruf eines Programmmoduls können Leistungsbeschreibungen erstellt werden – entweder zum Ausdruck oder als in Kalkulationsprogramme der Unternehmen einlesbare GAEB-Dateien.

Neben dem STLB gibt es für nicht planbare, kurzfristig umzusetzende kleinere Bauumfänge (wie Reparaturen, Umbauten etc.) das Standardleistungsbuch für Zeitvertragsarbeiten (StLB-BauZ).

 

Die EU-Kommission wird künftig Mindestanforderungen bei der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge festschreiben.


Quelle: Cosinex Blog, Wolf Witte: „Unser Blick nach Brüssel: Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten“


Die Europäische Ökodesign-Verordnung ist seit 18.07.2024 in Kraft. Sie setzt neue Regeln für nachhaltige Produkte und umfasst auch Vorschriften zur umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betrifft Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung und Zielvorgaben, etwa den Rezyklatanteil bei der jährlichen Beschaffung.

Die Ökodesign-Verordnung stellt selbst keine Anforderungen an die betroffenen Produkte. Sie beinhaltet lediglich Kriterien für neue Produktregulierungen, die in Form von nachgeordneten produktspezifischen Verordnungen erlassen werden. Die EU-Kommission wird bis März 2025 in einem Arbeitsplan alle Produktgruppen festlegen, für die in den nächsten Jahren entsprechende Produktverordnungen erarbeitet werden sollen.

Welche Vorschriften in diesem Kontext für die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig gelten sollen, regelt Artikel 65 der Ökodesign-Verordnung, der vorsieht, dass die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen kann. Dabei kann es sich um technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien die Auftragsausführung oder Zielvorgaben handeln.

Artikel 65 Absatz 3 lautet:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.

Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.

Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.

Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.

Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“


Die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei Beschaffungen der öffentlichen Hand ist jedoch bereits jetzt ein ebenso aktuelles wie komplexes Thema.

Daher bieten wir Ihnen am 16.10.2024 und am 19.11.2024 Seminare zur „Nachhaltigen Beschaffung in der Praxis“ an.


 

Unsere Seminare im 2. Halbjahr 2024

Einstieg in das Vergaberecht – Theorie und Praxis (Vergabemarktplatz Brandenburg)

Datum:                 05.09.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 17.10.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Cottbus, Altmarkt 17, 03046 Cottbus

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 20.11.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Frankfurt (Oder), Bahnhofstr. 12, 15230 Frankfurt (Oder)

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Leistungsbeschreibung für Vergabestellen

Datum:                10.10.2024
Uhrzeit:               10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:        HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Datum:                05.11.2024
Uhrzeit:               10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:        IHK Ostbrandenburg, Puschkinstr. 12b, 15236 Frankfurt (Oder)

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Nachhaltige Beschaffung in der Praxis

Datum:                 16.10.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Cottbus, Altmarkt 17, 03046 Cottbus

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 19.11.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.




 

Brandenburg: Eigenerklärung Ausschlussgründe – Formulare 4.1 und 4.1 EU aktualisiert

Im Rahmen der Änderung des § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB – vgl. nachstehenden Beitrag – wurden auch in Brandenburg die entsprechenden Formulare für die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (4.1 und 4.1 EU) für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen aktualisiert.

Sie finden diese für nationale Vergabeverfahren hier und für EU-weite Vergabeverfahren hier.