Brandenburg: Eigenerklärung Ausschlussgründe – Formulare 4.1 und 4.1 EU aktualisiert

Im Rahmen der Änderung des § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB – vgl. nachstehenden Beitrag – wurden auch in Brandenburg die entsprechenden Formulare für die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (4.1 und 4.1 EU) für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen aktualisiert.

Sie finden diese für nationale Vergabeverfahren hier und für EU-weite Vergabeverfahren hier.

Neuer Ausschlussgrund im GWB: Unzulässige Interessenwahrnehmung – geänderte Formulare in Berlin

Quelle: cosinex Blog, URL: https://csx.de/eXYMZ

Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ein zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Er berücksichtigt einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, der am 18. Juni in Kraft trat.

Hintergrund: Einflusshandel durch Mandatsträger

Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung begegnet die Ampel-Koalition dem Problem des „Einflusshandels“ durch Mandatsträger, die ihre besondere Stellung, ihr Netzwerk oder ihren privilegierten Zugang zu Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen entgeltlich missbrauchen.

Zwar sei die entgeltliche Vertretung von Interessen bereits nach geltendem Recht gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung gehöre dazu jedoch nur „das Wirken … im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen …“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7-9/22, Randnummer 24).

Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit wurden selbst dann nicht von § 108e StGB erfasst, wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt.

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch dieses strafwürdige Verhalten erfasst. Damit werde auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beigetragen.

Änderungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz schafft einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB), der den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

In Artikel 3 wird eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen, dessen § 123 Zwingende Ausschlussgründe in Absatz 1 Nummer 7 nunmehr auf den neuen § 108f des Strafgesetzbuchs verweist. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird hier nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund aufgeführt.

Berlin: Neue Formulare im Vergabeservice

Der Vergabeservice Berlin hat die Änderung unlängst durch aktualisierte Formulare berücksichtigt:

  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 EU P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 UVgO P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Überarbeiteter Vermerk Unterschwellenvergabeordnung UVgO: Wirt -111.5
  • Überarbeiteter Vermerk Anforderung der Erklärung zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen: Wirt – 124.2 UVgO

Auch wurde der Leitfaden Beschaffungsformulare UVgO angepasst.

Quellen und Links

Unsere Seminare im 2. Halbjahr 2024

Einstieg in das Vergaberecht – Theorie und Praxis (Vergabemarktplatz Brandenburg)

Datum:                 05.09.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 17.10.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Cottbus, Altmarkt 17, 03046 Cottbus

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Vergabetipps für Unternehmen

Datum:                              19.09.2024
Uhrzeit:                             10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:                      HWK Potsdam, Charlottenstr. 34-36, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie über diesen Link.



Leistungsbeschreibung für Vergabestellen

Datum:                10.10.2024
Uhrzeit:               10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:        HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Zusätzliche Seminare sind akuell in Planung.



 

15. Vergaberechtstag Brandenburg

Die Tagesordnung unseres 15. VRT steht fest:

08:00 Uhr           Einlassbeginn


09:00 Uhr           Ralph Bührig
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Potsdam und Vorsitzender der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Begrüßung


09:15 Uhr           Prof. Dr. Martin Burgi
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht

Was bedeuten das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die künftige Sorgfaltspflichtenrichtlinie der EU für das Vergaberecht?
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


10:15 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


10:45 Uhr           Prof. Dr. Susanne Mertens
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Informationstechnologierecht und Honorarprofessorin für Bau- und Vergaberecht an der Bergischen Universität Wuppertal

Aufhebung & Rückversetzung: Risiken und Nebenwirkungen bei Exit & Umwegen
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


11:45 Uhr           Norbert Dippel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Bonn

Vergabefremde Kriterien als Stolpersteine im Vergaberecht
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


12:45 Uhr           Mittagspause mit Buffet


13:45 Uhr           Jörg Wiedemann
Richter am Oberlandesgericht, Naumburg (Saale)

Immer Ärger mit der Eignung!
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


14:45 Uhr           Stephan Rechten
Rechtsanwalt, Partner bei ADVANT Beiten in Berlin

Vorsprung durch Wissen – die Teilnahme von Projektanten und Bestandsauftragnehmern an Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


15:45 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


16:15 Uhr           Eike-Heinrich Duhme
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Notar, Partner bei BDKD Rechtsanwälte in Berlin

Wer den Schaden hat … Schadensersatz und – vermeidung im Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


17:15 Uhr              Ende der Veranstaltung 


 

Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2024

Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2024 erhöht.

EU- Schwellenwerte in Euro:

Ab 01.01.2024 Bis 31.12.2023
Bauleistungen    5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber    221.000    215.000
Konzessionen 5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden        143.000    140.000
Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber    443.000    431.000
Liefer- und Dienstleistungen –
Bereich Verteidigung und Sicherheit
   443.000    431.000
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Auftraggeber      750.000 *      750.000 *
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber   1.000.000 *   1.000.000 *

* Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber.

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 vom 15.11.2023).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.