Die EU-Kommission wird künftig Mindestanforderungen bei der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge festschreiben.


Quelle: Cosinex Blog, Wolf Witte: „Unser Blick nach Brüssel: Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten“


Die Europäische Ökodesign-Verordnung ist seit 18.07.2024 in Kraft. Sie setzt neue Regeln für nachhaltige Produkte und umfasst auch Vorschriften zur umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betrifft Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung und Zielvorgaben, etwa den Rezyklatanteil bei der jährlichen Beschaffung.

Die Ökodesign-Verordnung stellt selbst keine Anforderungen an die betroffenen Produkte. Sie beinhaltet lediglich Kriterien für neue Produktregulierungen, die in Form von nachgeordneten produktspezifischen Verordnungen erlassen werden. Die EU-Kommission wird bis März 2025 in einem Arbeitsplan alle Produktgruppen festlegen, für die in den nächsten Jahren entsprechende Produktverordnungen erarbeitet werden sollen.

Welche Vorschriften in diesem Kontext für die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig gelten sollen, regelt Artikel 65 der Ökodesign-Verordnung, der vorsieht, dass die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen kann. Dabei kann es sich um technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien die Auftragsausführung oder Zielvorgaben handeln.

Artikel 65 Absatz 3 lautet:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.

Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.

Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.

Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.

Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“


Die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei Beschaffungen der öffentlichen Hand ist jedoch bereits jetzt ein ebenso aktuelles wie komplexes Thema.

Daher bieten wir Ihnen am 16.10.2024 und am 19.11.2024 Seminare zur „Nachhaltigen Beschaffung in der Praxis“ an.


 

Unsere Seminare im 2. Halbjahr 2024

Einstieg in das Vergaberecht – Theorie und Praxis (Vergabemarktplatz Brandenburg)

Datum:                 05.09.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 17.10.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Cottbus, Altmarkt 17, 03046 Cottbus

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 20.11.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Frankfurt (Oder), Bahnhofstr. 12, 15230 Frankfurt (Oder)

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 



Vergabetipps für Unternehmen

Datum:                   19.09.2024
Uhrzeit:                  10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:           HWK Potsdam, Charlottenstr. 34-36, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Leistungsbeschreibung für Vergabestellen

Datum:                10.10.2024
Uhrzeit:               10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:        HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Datum:                05.11.2024
Uhrzeit:               10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:        IHK Ostbrandenburg, Puschkinstr. 12b, 15236 Frankfurt (Oder)

Weitere Informationen erhalten Sie hier.



Nachhaltige Beschaffung in der Praxis

Datum:                 16.10.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Cottbus, Altmarkt 17, 03046 Cottbus

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Datum:                 19.11.2024
Uhrzeit:                10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Seminarort:         HWK Potsdam, Charlottenstraße 34, 14467 Potsdam

Weitere Informationen erhalten Sie hier.




 

Brandenburg: Eigenerklärung Ausschlussgründe – Formulare 4.1 und 4.1 EU aktualisiert

Im Rahmen der Änderung des § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB – vgl. nachstehenden Beitrag – wurden auch in Brandenburg die entsprechenden Formulare für die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (4.1 und 4.1 EU) für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen aktualisiert.

Sie finden diese für nationale Vergabeverfahren hier und für EU-weite Vergabeverfahren hier.

Neuer Ausschlussgrund im GWB: Unzulässige Interessenwahrnehmung – geänderte Formulare in Berlin

Quelle: cosinex Blog, URL: https://csx.de/eXYMZ

Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ein zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Er berücksichtigt einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, der am 18. Juni in Kraft trat.

Hintergrund: Einflusshandel durch Mandatsträger

Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung begegnet die Ampel-Koalition dem Problem des „Einflusshandels“ durch Mandatsträger, die ihre besondere Stellung, ihr Netzwerk oder ihren privilegierten Zugang zu Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen entgeltlich missbrauchen.

Zwar sei die entgeltliche Vertretung von Interessen bereits nach geltendem Recht gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung gehöre dazu jedoch nur „das Wirken … im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen …“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7-9/22, Randnummer 24).

Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit wurden selbst dann nicht von § 108e StGB erfasst, wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt.

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch dieses strafwürdige Verhalten erfasst. Damit werde auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beigetragen.

Änderungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz schafft einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB), der den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

In Artikel 3 wird eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen, dessen § 123 Zwingende Ausschlussgründe in Absatz 1 Nummer 7 nunmehr auf den neuen § 108f des Strafgesetzbuchs verweist. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird hier nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund aufgeführt.

Berlin: Neue Formulare im Vergabeservice

Der Vergabeservice Berlin hat die Änderung unlängst durch aktualisierte Formulare berücksichtigt:

  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 EU P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 UVgO P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Überarbeiteter Vermerk Unterschwellenvergabeordnung UVgO: Wirt -111.5
  • Überarbeiteter Vermerk Anforderung der Erklärung zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen: Wirt – 124.2 UVgO

Auch wurde der Leitfaden Beschaffungsformulare UVgO angepasst.

Quellen und Links

15. Vergaberechtstag Brandenburg

Die Tagesordnung unseres 15. VRT steht fest:

08:00 Uhr           Einlassbeginn


09:00 Uhr           Ralph Bührig
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Potsdam und Vorsitzender der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Begrüßung


09:15 Uhr           Prof. Dr. Martin Burgi
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht

Was bedeuten das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die künftige Sorgfaltspflichtenrichtlinie der EU für das Vergaberecht?
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


10:15 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


10:45 Uhr           Prof. Dr. Susanne Mertens
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Informationstechnologierecht und Honorarprofessorin für Bau- und Vergaberecht an der Bergischen Universität Wuppertal

Aufhebung & Rückversetzung: Risiken und Nebenwirkungen bei Exit & Umwegen
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


11:45 Uhr           Norbert Dippel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Bonn

Vergabefremde Kriterien als Stolpersteine im Vergaberecht
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


12:45 Uhr           Mittagspause mit Buffet


13:45 Uhr           Jörg Wiedemann
Richter am Oberlandesgericht, Naumburg (Saale)

Immer Ärger mit der Eignung!
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


14:45 Uhr           Stephan Rechten
Rechtsanwalt, Partner bei ADVANT Beiten in Berlin

Vorsprung durch Wissen – die Teilnahme von Projektanten und Bestandsauftragnehmern an Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


15:45 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


16:15 Uhr           Eike-Heinrich Duhme
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Notar, Partner bei BDKD Rechtsanwälte in Berlin

Wer den Schaden hat … Schadensersatz und – vermeidung im Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


17:15 Uhr              Ende der Veranstaltung