Synopse zu den Änderungen der VOB/A 2019 (Abschnitte 1 – 3) – Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt John Richard Eydner
Die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) kommt nicht zur Ruhe. Der Teil A (VOB/A) wurde bereits mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 überarbeitet. Im letzten November beschloss der „Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“ (DVA) jüngst weitere Änderungen. Die geänderte Fassung wurde nun mit einiger Verzögerung am vergangenen Dienstag als „- Ausgabe 2019 -“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Den amtlichen Text der neuen Fassung finden Sie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de > Schnellzugriff > zum Amtlichen Teil > 19.02.2019 > B2). Die Änderungen können Sie unter VOB-A 2016-2019 Synopse nachlesen.
Die Änderungen konzentrieren sich vor allem auf den 1. Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenbereich). Hier wurde insbesondere die Wahlfreiheit zwischen der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung (mit Teilnahmewettbewerb) eingeführt. In beiden Abschnitten (auch für den Oberschwellenbereich) wird nun die Zulässigkeit von mehreren (parallelen) Hauptangeboten erstmals ausdrücklich geregelt. Außerdem wurden in beiden Abschnitten die Möglichkeiten bzw. Pflichten zur Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Angebotsunterlagen umfassend überarbeitet (s. Anlage).
Die geänderte Fassung der VOB/A tritt vorerst noch nicht in Kraft. Der neue 1. Abschnitt (Unterschwellenbereich) muss grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen erst noch durch einen Anwendungsbefehl (etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass) eingeführt werden.
Auf Bundesebene ist das für Anfang März vorgesehen.
Auf Länderebene ist der neue 1. Abschnitt bereits seit dem Tag der Veröffentlichung anzuwenden, wenn das Landesvergabegesetz einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhaltet. In den übrigen Bundesländern wird das sicher noch eine Weile dauern.
Und auf kommunaler Ebene – dort ist man teilweise noch mit der Einführung der Ausgabe 2016 beschäftigt.
Der 2. Abschnitt (Oberschwellenbereich) wird erst mit einer entsprechenden Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wirksam. Ein konkreter Plan hierzu war aus dem Bundeswirtschaftsministerium bisher noch nicht zu hören. Über den Hintergrund der neuerlichen (und sicher nicht der letzten) Änderungen der VOB/A darf man spekulieren. Ein Grund mag darin liegen, dass im Koalitionsvertrag der Großen Koalition widersprüchliche Aussagen dazu enthalten sind, ob die VOB/A weiter existieren soll oder nicht. Bei der letzten Vergaberechtsreform in 2016 war die VOB/A noch verschont geblieben. Schon damals wurde aber immer lauter die Frage gestellt, warum nicht auch die VOB/A in der Vergabeverordnung (VgV) aufgehen sollte (so wie es damals der VOL/A und VOF erging). Jetzt soll es eine Arbeitsgruppe der Bundesregierung geben, die ergebnisoffen prüft, ob die VOB/A weiter existieren darf oder nicht. Die fortwährende Überarbeitung und Fortentwicklung der VOB/A dürfte wohl – zumindest auch – ein Versuch sein, die Existenzberechtigung der VOB/A durch beständige Erneuerung zu unterstreichen. Ob es die VOB/A schaffen wird, in rund sieben Jahren (2026) ihr hundertjähriges Jubiläum zu begehen, bleibt abzuwarten.
Herr Rechtsanwalt John Richard Eydner (LANGWIESER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB, www.langwieser.de) ist spezialisiert auf das gesamte Spektrum des Vergaberechts. Er berät auch in den angrenzenden Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die rechtssichere, vorausschauende und praktische Gestaltung bzw. Begleitung von Vergabeverfahren.