Die EU-Kommission wird künftig Mindestanforderungen bei der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge festschreiben.


Quelle: Cosinex Blog, Wolf Witte: „Unser Blick nach Brüssel: Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten“


Die Europäische Ökodesign-Verordnung ist seit 18.07.2024 in Kraft. Sie setzt neue Regeln für nachhaltige Produkte und umfasst auch Vorschriften zur umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betrifft Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung und Zielvorgaben, etwa den Rezyklatanteil bei der jährlichen Beschaffung.

Die Ökodesign-Verordnung stellt selbst keine Anforderungen an die betroffenen Produkte. Sie beinhaltet lediglich Kriterien für neue Produktregulierungen, die in Form von nachgeordneten produktspezifischen Verordnungen erlassen werden. Die EU-Kommission wird bis März 2025 in einem Arbeitsplan alle Produktgruppen festlegen, für die in den nächsten Jahren entsprechende Produktverordnungen erarbeitet werden sollen.

Welche Vorschriften in diesem Kontext für die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig gelten sollen, regelt Artikel 65 der Ökodesign-Verordnung, der vorsieht, dass die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen kann. Dabei kann es sich um technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien die Auftragsausführung oder Zielvorgaben handeln.

Artikel 65 Absatz 3 lautet:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.

Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.

Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.

Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.

Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“


Die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei Beschaffungen der öffentlichen Hand ist jedoch bereits jetzt ein ebenso aktuelles wie komplexes Thema.

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