Verlängerung der Regelungen für Kommunen für Direktaufträge und Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften

Die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) wurde am 27.11.2024 zum 01.01.2025 geändert.

Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich nunmehr nicht mehr in § 30, sondern im neuen § 28 KomHKV.

Die befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen (EUR 3.000,-) und Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren wurden beibehalten.

Den neuen § 28 KomHKV finden Sie hier.



Nachfolgend eine Übersicht der für alle Vergabestellen in Brandenburg geltenden Wertgrenzen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:

Bauleistungen – VOB/A Liefer- / Dienstleistungen – UVgO  
Freihändige Vergabe Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb Verhandlungsvergabe Beschränkte
Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Geltung für
EUR 100.000, –

Ziffer 3.1 VV zu
§ 55 LH

EUR 1.000.000, –

Ziffer 3.1 VV zu
§ 55 LHO

EUR 100.000, –

Ziffer 3.2 VV zu
§ 55 LHO

EUR 100.000, –

Ziffer 3.2 VV zu
§ 55 LHO

Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger
EUR 100.000, –

§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV

EUR 1.000.000, –

§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV

EUR 100.000, –

§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV

EUR 100.000, –

§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV

Kommunale Vergabestellen