UVgO in Kraft getreten
Seit dem 01.05.2018 gilt in Brandenburg die UVgO (mit einigen Einschränkungen) nur für den kommunalen Bereich! Gemeinden, Gemeindeverbände (wie Landkreise) und Ämter, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, haben die UVgO danach verbindlich anzuwenden. Die Festlegungen hierzu finden sich in der Dritten Änderungsverordnung zu § 30 KomHKV, bekannt gemacht durch das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg II – 2018, Nr. 15 vom 20. Februar 2018. Diese können Sie hier nachlesen.
Die UVgO findet aktuell keine Anwendung auf Landesebene. Hier erfordert es einer Anpassung der VV zu § 55 LHO.