Elektronische Vergabe und UVgO ab Januar 2020
Im Oberschwellenbereich gilt bereits seit 18.Oktober 2018 die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Vergabe (eVergabe).
Im Unterschwellenbereich sieht §38 Abs.3 UVgO die Einführung der elektronischen Vergabe zum 01.01.2020 vor. In Brandenburg gelten jedoch weiter die Spezialvorschriften des §30 Abs. 3 KomHKV und des §55 LHO.
Kommunen ist nach §30 Abs.3 KomHKV die Anwendung des §38 Abs.3 UVgO freigestellt, d.h. sie können auch nach dem 01.01.2020 auf die elektronische Vergabe verzichten.
Landesvergabestellen sollen nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 zu §55 LHO elektronisch vergeben. Auch für diese ändert sich zum 01.01.2020 zunächst nichts.
Als Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. raten wir jedoch allen Vergabestellen, möglichst zügig ausschließlich elektronisch zu vergeben. Das ist weniger aufwändig, oftmals rechtssicherer und wird perspektivisch zum Standard werden.