Auslegungserlass zur VOB/A 2019 auf Bundesebene vom 26.02.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A 2019) versandt.
Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:
- Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
- Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
- Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
- Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
- Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
- Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
- Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
- BImA-Nummer (FB 213 VHB)
- Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
- Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot
Den vollständigen Erlass finden Sie hier: 2020_02_26_BWI_Auslegungserlass VOB A 2019