Praxisrelevante Änderungen für kommunale Auftraggeber – befristet bis 31.12.2024

Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung wurde § 30 KomHK – befristet bis zum 31.12.2024 – geändert.

Der Bauleistungen betreffende § 30 Abs. 2 KomHKV wurde ebenso wie der für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geltende § 30 Abs. 3 KomHKV ergänzt.

Für kommunale Auftraggeber in Brandenburg wurden dadurch Erleichterungen für Vergaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sowie ohne einen solchen Sachzusammenhang für Direktaufträge eingeräumt.


Flüchtlingsaufnahme

Hohe Praxisrelevanz dürfte haben, dass sich diese Erleichterungen im Kontext der Flüchtlingsaufnahme nicht nur auf die Einrichtung und den Betrieb von  Flüchtlingsunterkünften beschränken, sondern auch für die Einrichtung und den Betrieb der davon betroffenen sozialen Infrastruktur gelten. Explizit genannt dafür werden Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Beschränkte Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) sind demnach im Kontext der Flüchtlingsaufnahme zulässig bei der Vergabe

  • von Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 2.000.000, – (netto)
  • von Liefer- und Dienstleistungen sogar bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes.
    Dieser beträgt bis zum 31.12.2023 EUR 215.000, – (netto) und wird voraussichtlich im November 2023 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgelegt.

Direktauftrag gemäß § 14 UVgO

Eine wichtige Erleichterung bei der kommunalen Auftragsvergabe dürfte die Regelung für alle Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich sein. Denn der Auftragswert für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO wurde von EUR 1.000, – (netto) auf EUR 3.000, – (netto) erhöht.

Dabei ist kein Kontext mit den vorstehenden Regelungen zu Flüchtlingsaufnahmen erforderlich, wie eine Nachfrage bei der Landesverwaltung bestätigt hat. (In diesem Zusammenhang ein herzliches Dankeschön in die schöne Prignitz).

Insofern können kommunale Vergabestellen bis zum 31.12.2024 alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Wert von EUR 3.000, – (netto) gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KomHKV i.V.m. § 14 UvgO vergeben.

Wir empfehlen Ihnen, dies entsprechend zu dokumentieren.


§ 30 KomHKV in seiner aktuell geltenden Fassung finden Sie hier.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung finden Sie hier.