Neuer Ausschlussgrund im GWB: Unzulässige Interessenwahrnehmung – geänderte Formulare in Berlin

Quelle: cosinex Blog, URL: https://csx.de/eXYMZ

Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ein zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Er berücksichtigt einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, der am 18. Juni in Kraft trat.

Hintergrund: Einflusshandel durch Mandatsträger

Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung begegnet die Ampel-Koalition dem Problem des „Einflusshandels“ durch Mandatsträger, die ihre besondere Stellung, ihr Netzwerk oder ihren privilegierten Zugang zu Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen entgeltlich missbrauchen.

Zwar sei die entgeltliche Vertretung von Interessen bereits nach geltendem Recht gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung gehöre dazu jedoch nur „das Wirken … im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen …“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7-9/22, Randnummer 24).

Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit wurden selbst dann nicht von § 108e StGB erfasst, wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt.

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch dieses strafwürdige Verhalten erfasst. Damit werde auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beigetragen.

Änderungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz schafft einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB), der den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

In Artikel 3 wird eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen, dessen § 123 Zwingende Ausschlussgründe in Absatz 1 Nummer 7 nunmehr auf den neuen § 108f des Strafgesetzbuchs verweist. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird hier nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund aufgeführt.

Berlin: Neue Formulare im Vergabeservice

Der Vergabeservice Berlin hat die Änderung unlängst durch aktualisierte Formulare berücksichtigt:

  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 EU P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Aktualisierte Fassung des Formulars Wirt-124 UVgO P – Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen
  • Überarbeiteter Vermerk Unterschwellenvergabeordnung UVgO: Wirt -111.5
  • Überarbeiteter Vermerk Anforderung der Erklärung zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen: Wirt – 124.2 UVgO

Auch wurde der Leitfaden Beschaffungsformulare UVgO angepasst.

Quellen und Links