Verlängerung der Regelungen für Kommunen für Direktaufträge und Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften
Die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) wurde am 27.11.2024 zum 01.01.2025 geändert.
Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich nunmehr nicht mehr in § 30, sondern im neuen § 28 KomHKV.
Die befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen (EUR 3.000,-) und Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren wurden beibehalten.
Den neuen § 28 KomHKV finden Sie hier.
Nachfolgend eine Übersicht der für alle Vergabestellen in Brandenburg geltenden Wertgrenzen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:
Bauleistungen – VOB/A | Liefer- / Dienstleistungen – UVgO | |||
Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsvergabe | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb |
Geltung für |
EUR 100.000, –
Ziffer 3.1 VV zu |
EUR 1.000.000, –
Ziffer 3.1 VV zu |
EUR 100.000, –
Ziffer 3.2 VV zu |
EUR 100.000, –
Ziffer 3.2 VV zu |
Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger |
EUR 100.000, –
§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV |
EUR 1.000.000, –
§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV |
EUR 100.000, –
§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV |
EUR 100.000, –
§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV |
Kommunale Vergabestellen |