Einführung der UVgO im Land Berlin zum 01.04.2020

Mit Rundschreiben vom 14.02.2020 führt das Land Berlin spätestens ab dem 01.04.2020 als eines der letzten Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein.

In Brandenburg gilt die UVgO für alle Vergabestellen bereits seit dem 01.01.2019. Das macht es für Bieter leichter, die Abläufe bei  nationalen Vergabeverfahren bezüglich Liefer- und Dienstleistungen nachzuvollziehen und zu verstehen.

Es gibt jedoch einige Unterschiede bei der Anwendung der UVgO zwischen Berlin und Brandenburg:

Berlin ermöglicht als Einheitsgemeinde die Anwendung des § 50 UVgO für freiberufliche Leistungen.

In Brandenburg ist § 50 UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 für Landesvergabestellen (und Landes-Fördermittelempfänger) ausdrücklich nicht anwendbar und es ist ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Für Kommunen gilt § 30 Abs.3 Nr.6 KomHKV: Freiberufliche Leistungen können bis 100.000 EUR nach § 50 UVgO vergeben werden. Dabei ist dem Wettbewerbsgrundsatz genüge getan, wenn mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
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Direktaufträge für Ingenieure und Architekten sollen in Berlin bis 5.000 EUR möglich sein.

In Brandenburg gibt es keine entsprechende Regelung. Hier gilt (nur) § 14 UVgO mit einem Auftragswert von 1.000 EUR.
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In Berlin sind grundsätzlich alle Vergaben elektronisch durchzuführen.

In Brandenburg ist die elektronische Durchführung den Kommunen freigestellt und Landesvergabestellen bzw. Fördermittelempfänger sollen Vergaben elektronisch durchführen. Insofern ist die Schriftform noch zugelassen.
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In Berlin sollen fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen gem. § 41 Abs.2 S.2 UVgO nachgefordert werden.

In Brandenburg kann der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung festlegen, dass er nicht nachfordern wird.
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Wesentliche Unterschiede bei nationalen Vergaben ergeben sich im Hinblick auf die weiteren landesspezifischen Regelungen wie bspw. Mindestentgelt, Sperrliste, Frauenförderung, Tariftreue-Regelung, Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen etc.

Es bleibt zu hoffen, dass es in diesen Bereichen noch eine Abstimmung und Angleichung zwischen den Bundesländern im Hinblick auf eine effiziente und effektive Vergabedurchführung im einheitlichen Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg geben wird.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

 

 

Unsere Seminare im Jahr 2020

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2020

Aufgrund der hohen Nachfrage im vergangenen Jahr bieten wir Ihnen in diesem Jahr verstärkt Seminare zum Einstieg in das Vergaberecht, zur Durchführung von Vergabeverfahren und zur Vergabe von Bauleistungen an.

So starten wir am 16.01.2020 mit einem Einsteigerkurs in das Vergaberecht in Theorie und Praxis bei uns in Schönefeld – Einsteigerkurs: Vergaberecht, Theorie & Praxis.

In der Industrie- und Handelskammer Potsdam geht es am 29.01.2020 um die Durchführung von Vergabeverfahren nach der UVgO und VgV – Durchführung eines Vergabeverfahrens nach UVgO und VgV – und am 12.02.2020 um die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019 – Die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019.

Weitere Termine und Einzelheiten finden Sie unter Seminare. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Herzliche Grüße

Petra Bachmann

 

 

 

 

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und
einen guten Rutsch in ein glückliches Neues Jahr!

 

 

Anstelle von Weihnachtskarten haben wir in diesem Jahr gespendet:

An das Hospiz in Brandenburg an der Havel der Jedermann Gruppe e. V.  – https://www.jedermann-gruppe.de/hospiz-spenden/ – und

an den Brandenburger Wünschewagen des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. –  https://wuenschewagen.de/standorte/brandenburg.

Unser Büro ist vom 24.12.2019 bis 31.12.2019 nicht besetzt – ab dem 02.02.2020 sind wir gerne wieder für Sie da.

Herzliche vorweihnachtliche Grüße

Ihr

Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Elektronische Vergabe und UVgO ab Januar 2020

 

Im Oberschwellenbereich gilt bereits seit 18.Oktober 2018 die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Vergabe (eVergabe).

Im Unterschwellenbereich sieht §38 Abs.3 UVgO die Einführung der elektronischen Vergabe zum 01.01.2020 vor. In Brandenburg gelten jedoch weiter die Spezialvorschriften des §30 Abs. 3 KomHKV und des §55 LHO.

Kommunen ist nach §30 Abs.3 KomHKV die Anwendung des §38 Abs.3 UVgO freigestellt, d.h. sie können auch nach dem 01.01.2020 auf die elektronische Vergabe verzichten.

Landesvergabestellen sollen nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 zu §55 LHO elektronisch vergeben. Auch für diese ändert sich zum 01.01.2020 zunächst nichts.

Als Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. raten wir jedoch allen Vergabestellen, möglichst zügig ausschließlich elektronisch zu vergeben. Das ist weniger aufwändig, oftmals rechtssicherer und wird perspektivisch zum Standard werden.

Neue EU-Schwellenwerte (2020 – 2021) für EU-weite Vergabeverfahren

 

Nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet das Vergaberecht nur auf Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet. Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte, die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt sind, von der Europäischen Kommission geprüft und im Regelfall durch Verordnung geändert; zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018.

Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf es nicht. D.h. die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten aber niedrigere/strengere Schwellenwerte vorgeben. Basierend auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA) werden die EU-Schwellenwerte in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, deren Kurs sich zum Euro laufend ändert. Die EU-Schwellenwerte werden daher alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte in Abhängigkeit von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro angepasst.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 plant die Europäische Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2020 – 2021 wie folgt anzupassen und voraussichtlich im Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen:

Bauaufträge NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 Euro
(Alt: 221.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) NEU: 139.000 EUR
(Alt: 144.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektoren, Verteidigung/Sicherheit) NEU: 428.000 EUR
(Alt: EUR 443.000 EUR)
Konzessionen NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 EUR
(Alt: 221.000 EUR)

Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind die Schwellenwerte abgesenkt worden. Mit in Kraft treten gelten die neuen EU-Schwellenwerte dann ab dem 01.01.2020 für alle Ausschreibungen, die ab diesem Tage veröffentlicht werden. Bereits vor diesem Datum laufende Ausschreibungen sind dabei nicht umfasst.