Erneute Zulassung des von der ABST Brandenburg geführten Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bis 2023

Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. hat erneut die Zulassung des von Ihr geführten Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) als Sammlung von Eignungsnachweisen gemäß § 5 Abs. 1 BbgVergG (Brandenburgisches Vergabegesetz) bis zum 31. August 2023 durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg erhalten.

Das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg führt für Unternehmen die im Rahmen von Vergabeverfahren regelmäßig abgeforderten Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Bereich der VOL/A, VOB/A sowie VgV.

Geprüfte Unternehmen erhalten ein Zertifikat, mit dem sie bei öffentlichen Vergaben unbürokratisch ihre Eignung nachweisen können. Das Zertifikat wird in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form ausgestellt. Letzteres erleichtert die Abgabe elektronischer Angebote.

Öffentliche Auftraggeber können im ULV bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe nach zertifizierten Unternehmen recherchieren. Mit der Aufnahme in das ULV sind Unternehmen daher für potenzielle Auftraggeber ständig präsent.

Erleichterungen für Unternehmen

In der Regel werden bei jeder Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag die Unternehmen aufgefordert immer wieder die gleichen Dokumente zur Eignungsprüfung vorzulegen. Dieser Aufwand wird durch das Zertifikat des Unternehmer-Lieferantenverzeichnisses (ULV) minimiert.

Öffentliche Auftraggeber verlangen bei ihren Auftragsvergaben von den Bewerbern und Bietern zum Nachweis der betrieblichen Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit).

Hieraus ergibt sich für die Unternehmen ein zunehmender Aufwand hinsichtlich Beschaffungskosten und Bearbeitungszeit. Bei falschen oder vergessenen Erklärungen (z. B. keine Originale, Unvollständigkeit, Fristablauf) droht der Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.

Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. eine Einrichtung der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Brandenburg, hat 2005 ein Register eingerichtet, das Unternehmer- und Lieferanten-Verzeichnis für Brandenburg. Hier werden die vorgelegten Erklärungen und Einzelnachweise des Unternehmens auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft und abschließend zertifiziert. Das Zertifikat behält für zwölf Monate -ab dem Tag der Ausstellung- seine Gültigkeit.

Auszug aus dem Amtsblatt für Brandenburg vom 07.November 2018
Zulassung von Sammlungen von Eignungsnachweisen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Oktober 2018

Auf Grund des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung (BbgVergGDV) vom 16 . Oktober 2012 (GVBl . II Nr . 85), die durch die Verordnung vom 6 . Dezember 2017 (GVBl . II Nr . 68) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Wirtschaft und Energie bekannt:

Mit Wirkung vom 1 . September 2018 hat das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg das von der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. geführte Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Lieferungen und Leistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen (ULV) mit Bescheid vom 9 . Oktober 2018 als Sammlung von Eignungsnachweisen nach § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 BbgVergGDV zugelassen.

Gemäß § 5 Absatz 1 BbgVergG haben Auftraggeber eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein Verzeichnis gemäß § 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung über Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anstelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen . Die Zulassung bedeutet, dass die Belege, die elektronisch einzusehen sind, nicht als Einzelbelege zusätzlich angefordert werden dürfen (§ 6 Absatz 4 BbgVergGDV) .

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO – Übernahme der UVgO zum 01. Januar 2019 für Landesbehörden

 

Mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) durch den Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 12. November 2018 setzt das Land Brandenburg zum 01. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nun auch für Landesbehörden in Kraft. Für kommunale Auftraggeber hatte das Land Brandenburg bereits mit der Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die UVgO zum 01. Mai 2018 eingeführt. Die UVgO ersetzt die bislang geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), 1. Abschnitt. Struktuell orientiert sich die UVgO an der für öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) mit dem Ziel, die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Lieferleistungs- und Dienstleistungsbereich auf nationaler Ebene zur Anwendung kommen zu lassen. Zentrale Neuerung in der UVgO ist die Wahlfreiheit  des Auftraggebers zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Für die übrigen Verfahrensarten der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb gibt es besondere Ausnahmetatbestände.

Den Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO vom 12. November 2018 können Sie hier nachlesen.

AVPQ – Datenbank der Industrie- und Handelskammern – Erfolgsmodell für Präqualifizierung

AVPQ-Datenbank der Industrie- und Handelskammern

Erfolgsmodell für Präqualifizierung – bereits über 1.500 Unternehmen sind im AVPQ zertifiziert

Im Herbst 2017 führte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das „Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen“ (AVPQ) ein. Diese Datenbank soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum öffentlichen Markt erleichtern. Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) löst das bisherige bekannte Präqualifizierungsregister (PQ-VOL) für Liefer- und Dienstleistungen ab. In der AVPQ-Datenbank sind Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen, die ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber den Industrie- und Handelskammern beziehungsweise den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben. Das Verzeichnis enthält nicht nur IHK-Mitglieder, sondern auch Mischbetriebe, Handwerksunternehmen und freiberuflich Tätige, die im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterwegs sind.

Inzwischen umfasst die bundesweite Datenbank schon über 1.500 präqualifizierte Unternehmen, davon allein 150 aus Brandenburg. Die eingetragenen Unternehmen sparen sich bei der Angebotsabgabe die aufwändige Nachweisführung. Für sie gilt grundsätzlich die Eignungsvermutung nach § 48 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 35 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Der Nutzen für die Vergabestellen liegt zudem in der allgemein zugänglichen Recherchefunktion im AVPQ. Dort kann sich die öffentliche Hand einen Überblick über die in ihrem Umfeld für entsprechende Aufträge geeignete und präqualifizierte Unternehmen verschaffen. Die bei Ausschreibungen geforderten Nachweise werden im AVPQ hinterlegt und sind für die Vergabestelle nach der Eingabe der vom Unternehmen mitgeteilten Präqualifizierungsnummer sichtbar.

Annette Karstedt-Meierrieks, fachliche Leiterin des AVPQ im Deutschen Industrie- und Handelskammertag, äußerte sich im „Bundesanzeiger“ sehr zufrieden: „Die Eintragung im amtlichen Verzeichnis der IHKs entlastet die Unternehmen von der oftmals aufwendigen Zusammenstellung der teilweise umfangreichen Nachweise und führt so im Ergebnis zu einer regelmäßigen und verstärkten Beteiligung der Unternehmen an Ausschreibungsverfahren.

Eingetragene Unternehmen sind berechtigt, das Logo „AVPQ“ zu werblichen Zwecken zu nutzen und so auch der breiteren Öffentlichkeit ihre Zertifizierung bekannt zu machen. Die Eintragung in das AVPQ ist damit auch ein nicht zu unterschätzender Marketingaspekt für Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Eintragung in wenigen Schritten:

  • Online-Antrag beim amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ausfüllen und absenden https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/Antrag1.aspx?id=0
  • Mantelbogen ausdrucken und mit den geforderten Dokumenten an die Eintragungsstelle schicken
  • Nach erfolgreicher Überprüfung wird Ihr Unternehmen in das amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) aufgenommen und das Zertifikat ausgestellt. Dieses erhalten Sie dann per Post.

Weitere Informationen zum AVPQ erhalten Unternehmen durch die für Ihr Bundesland zuständige Auftragsberatungsstelle.

Ihr Ansprechpartner für das Bundesland Brandenburg:

Gert Hirsch (Leiter PQ-Stelle) 030 3744607 12, E-Mail: gert.hirsch@abst-brandenburg.de

UVgO in Kraft getreten

Seit dem 01.05.2018 gilt in Brandenburg die UVgO (mit einigen Einschränkungen) nur für den kommunalen Bereich! Gemeinden, Gemeindeverbände (wie Landkreise) und Ämter, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, haben die UVgO danach verbindlich anzuwenden. Die Festlegungen hierzu finden sich in der Dritten Änderungsverordnung zu § 30 KomHKV, bekannt gemacht durch das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg II – 2018, Nr. 15 vom 20. Februar 2018.  Diese können Sie hier nachlesen.

Die UVgO findet aktuell keine Anwendung auf Landesebene. Hier erfordert es einer Anpassung der VV zu § 55 LHO.

Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben von der Kommission geprüft, den Wechselkursschwankungen angepasst und durch Verordnung geändert. Mit Wirkung zum 01.01.2018 hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte neu festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber müssen danach ab dem 01.01.2018 u.a. folgende Schwellenwerte berücksichtigen:

  • 5,548 Mio. Euro Bauaufträge (zuvor: 5,225 Mio. Euro)
  •     221.000 Euro Dienst- und Lieferaufträge (zuvor 209.000 Euro)
  •     144.000 Euro Obere und Oberster Bundesbehörden (zuvor 135.000 Euro)
  •     443.000 Euro Sektoren und Verteidigung (zuvor 418.000 Euro)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen im EU-Amtsblatt Nr. L 337 vom 19.12.2017, S. 17 ff. Sie können die Verordnungen aber auch direkt nachlesen unter:
– Verordnung (EU) 2017/2365 (klassische Vergaben):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2365
– Verordnung (EU) 2017/2366 (Konzessionen):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2366
– Verordnung (EU) 2017/2364 (Sektoren):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2364
– Verordnung (EU) 2017/2367 (Verteidigung):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2367