Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben von der Kommission geprüft, den Wechselkursschwankungen angepasst und durch Verordnung geändert. Mit Wirkung zum 01.01.2018 hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte neu festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber müssen danach ab dem 01.01.2018 u.a. folgende Schwellenwerte berücksichtigen:

  • 5,548 Mio. Euro Bauaufträge (zuvor: 5,225 Mio. Euro)
  •     221.000 Euro Dienst- und Lieferaufträge (zuvor 209.000 Euro)
  •     144.000 Euro Obere und Oberster Bundesbehörden (zuvor 135.000 Euro)
  •     443.000 Euro Sektoren und Verteidigung (zuvor 418.000 Euro)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen im EU-Amtsblatt Nr. L 337 vom 19.12.2017, S. 17 ff. Sie können die Verordnungen aber auch direkt nachlesen unter:
– Verordnung (EU) 2017/2365 (klassische Vergaben):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2365
– Verordnung (EU) 2017/2366 (Konzessionen):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2366
– Verordnung (EU) 2017/2364 (Sektoren):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2364
– Verordnung (EU) 2017/2367 (Verteidigung):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2367

Berlin: Rundschreiben Öffentliches Auftragswesen zur eVergabe

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter dem 01.12.2017 ein neues Rundschreiben ( zu finden unter: SenStadtWohn V M Nr. 06/2017) für die verbindliche Anwendung der Elektronischen Vergabe (eVergabe) im Land Berlin, die Voraussetzungen für die Einführung der eVergabe sowie der Umsetzung des Probeechtbetriebs herausgegeben.
Eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung der gültigen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die bei öffentlichen Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind, finden Sie hier.

UVgO für den Bund in Kraft getreten

Am 2. September 2017 ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) NUR für den Bund und seine Behörden durch die Änderung/Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003). In Brandenburg und Berlin ist die UVgO noch nicht in Kraft gesetzt! In der Anlage zum BMF_Rundschreiben_UVgO v. 01.09.2017 sind die neu gefassten Verwaltungsvorschriften BHO nachzulesen. Das Rundschreiben enthält keine ausdrückliche Regelung. Es ist aber davon auszugehen, dass vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende zu führen sind. 

Aktualisierte Formulare für EU-weite Vergabeverfahren

Auf der Seite des Landes Brandenburg stehen ab sofort die aktualisierten Formulare für EU-weite Vergabeverfahren zur Verfügung. Zudem sind die Formulare zum Brandenburgischen Vergabegesetz als Bestandteil der Formularsammlung zu EU-weiten Vergabe­verfahren – ohne inhaltliche Änderungen – formal angepasst worden. Die aktuellen Formulare stehen derzeit nur im nicht bearbeitbaren pdf-Format zur Verfügung, können jedoch in einem bearbeitbaren Format von Vergabestellen des Landes Brandenburg oder öffentlichen Auftraggebern, die das Vergabehandbuch freiwillig verwenden, beim Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg unter der E-Mail-Adresse auftragswesen@mwe.brandenburg.de angefordert werden. Zu den Formularen gelangen Sie hier.

 

Hinweiserlass des BMUB zur VOB/B nach der BGB-Novelle zum Bauvertragsrecht

Am 18.05.2017 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Hinweiserlass zur Reform des Bauvertragsrechts im BGB sowie zur Anwendung der VOB/B im Bundeshochbau übermittelt. Danach ist die VOB/B im Bundeshochbau auch weiterhin als vertragliche Grundlage zu vereinbaren. Wird die VOB/B ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart, wird sie auch weiterhin nicht am BGB gemessen. Die Rechtslage ist insoweit unverändert. Im Übrigen fasst der Hinweiserlass den Kerninhalt des am 04.05.2017 verkündeten Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts unter Hinweis auf das in Kraft treten zum 1. Januar 2018 zusammen und enthält in der Anlage eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes. Den vollständigen Hinweiserlass nebst Anlage des BMUB können Sie hier nachlesen.