Bundesbauministerium informiert über KMU-Studie der Auftragsberatungsstellen und Berechnungswerkzeug für mittelstandsfreundliche Lose

Teillosbildung leicht gemacht!

Öffentliche Auftraggeber sind per Gesetz verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Eines der vom Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung des Mittelstandes ist die Losaufteilung: Leistungen müssen demnach grundsätzlich unter anderem in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) vergeben werden. Die praktische Handhabung dieser Losaufteilungspflicht bereitet den öffentlichen Auftraggebern häufig Probleme.

„Es fängt schon damit an, dass die Vergabestelle klären muss, wie „das“ typische mittelständische Unternehmen einer bestimmten Branche aussieht. Hat man es eingegrenzt, muss weiter bestimmt werden, wie groß einzelne Lose maximal sein sollten, um noch als mittelstandsfreundlich zu gelten. Eine für viele Vergabestellen mangels hinreichender Branchenkenntnis kaum leistbare Aufgabe“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).

Hier setzt das Ergebnis des Gutachtens an, mit dem ein Projektteam, bestehend aus der StkA unter Federführung der Auftragsberatungsstellen Hessen und Brandenburg, der Kanzlei Orrick Herrington& Sutcliffe und der Unternehmensberatung BearingPoint, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragt worden war. Entwickelt wurde ein Onlineberechnungswerkzeug, das – auf Basis weniger Angaben durch die Vergabestelle – die optimale Losgröße automatisch berechnet. Die elektronische Berechnungshilfe soll zur Anwendung empfohlen werden.

Das Berechnungstool sowie Erläuterungen hierzu und auch das Gutachten können nun auf der BMWi-Website abgerufen werden.

Berechnungstool: www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentliche-auftraege,did=640804.html

Mit Schreiben vom 30.07.2014 informierte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über Gutachten und Berechnungstool (s. Anhang).

Evaluationsbericht zum Brandenburgischen Vergabegesetz würdigt Präqualifizierungssysteme

Präqualifizierung zahlt sich aus

Vor kurzem hat die brandenburgische Landesregierung die Ergebnisse der Evaluation des Brandenburgischen Vergabegesetzes in einer Stellungname an den Landtag vorgestellt. Untersuchungsgegenstand waren u.a. auch die anerkannten Präqualifizierungssysteme für Unternehmen, die sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bemühen. Seit Oktober letzten Jahres ist das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Brandenburg als offizielles Verzeichnis über geeignete Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Brandenburg vom Wirtschaftsministerium zugelassen. Unternehmen in Brandenburg, die sich an Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen, müssen in der Regel zahlreiche Unterlagen beibringen, um ihre Eignung nachzuweisen. Dazu gehören u.a. Referenzen, Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen vom Finanzamt etc. Dies erfordert oftmals einen immensen zeitlichen und finanziellen Aufwand. „Durch die Eintragung in das ULV und die damit verbundene Zertifizierung kann ein großer Teil des Aufwandes eingespart werden“, so Anja Theurer, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Brandenburg.

Im Evaluationsbericht wird das ULV als „effektiv und aktuell“ ausdrücklich gelobt. Hierzu Anja Theurer: „Wir verzeichnen jedes Jahr einen Zuwachs an zertifizierten Unternehmen im ULV. Dies zeigt auch, dass ein großer Bedarf in der Wirtschaft besteht, den finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand bei der Teilnahme an Vergabeverfahren deutlich zu verringern. Ich möchte alle Unternehmen in Brandenburg ermuntern, sich bei uns über die Vorteile des ULV eingehend beraten zu lassen. Es lohnt sich.“

Unternehmen können sich bei der Abst zur Eintragung in das ULV kostenfrei beraten lassen. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.abst-brandenburg.de.

Der Evaluierungsbericht ist unter http://vergabe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.366108.de erhältlich. Eine Stellungnahme der Auftragsberatungsstelle finden Sie als Anhang.

Stellungnahme Abst Evaluierungsbericht (0,20MB)

Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Leitfaden zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

Mit der EU-Vergaberechtsreform hat der EU-Gesetzgeber die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die die Eignungsprüfung durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Form der Eigenerklärung vorstrukturieren und erleichtern soll: Die EEE stellt einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt vorläufig die Vorlage von Nachweisen. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird. Sie dürfen, müssen die EEE ihren Vergabeunterlagen aber nicht beifügen.

Die EEE kann über einen elektronischen Online-Dienst der EU-Kommission ausgefüllt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE erstellt (Stand: September 2016). Dieser Leitfaden erläutert Funktion, Inhalt und Handhabung der elektronischen EEE und die einzelnen Abschnitte des Online-Formulars. Dabei wird auch ein Bezug hergestellt zwischen den Regelungen des deutschen Vergaberechts einerseits und dem für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlichen EEE-Formular andererseits.

Der Leitfaden ist hier verfügbar.

Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes inkraft getreten

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist die Novelle zum Brandenburgischen Vergabegesetz inkraft getreten. Das Gesetz erstreckt sich inhaltlich a) auf die Erhöhung des Vergabemindestentgeltes von EUR 8,50 / h auf EUR 9,00 / h und b) auf die Überarbeitung der Vorgaben zur Sicherstellung der Zahlung des Mindestentgeltes sowie der Kontrollen.

Ab Inkrafttreten sind Vergabestellen verpflichtet, über die einschlägigen Formblätter den erhöhten Mindestlohn zum Bestandteil ihrer Vergabeunterlagen und damit auch zum Vertragsinhalt zu machen.

Unternehmer sind in laufenden Verträgen nur dann zur Zahlung des erhöhten Mindestentgelts an ihre Mitarbeiter verpflichtet, wenn ihre Verträge eine Lohngleitklausel enthalten. Mangels Lohngleitklausel ist in Altverträgen nach wie vor das bisherige Mindestentgelt von 8,50 EUR / h zu bezahlen.

Insoweit ist zu beachten, dass das Mindestentgelt nach BbgVergG NICHT wie der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG unmittelbar wirkt! Erhöht sich der MiLoG-Mindestlohn zum 1. Januar 2017, sind Unternehmer ohne Weiteres verpflichtet, ihren Mitarbeitern den höheren Lohn zu bezahlen. Eine Umlegung der erhöhten Kosten auf den Auftraggeber ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Preisgleitklausel enthält. Unternehmer sollten daher im eigenen Interesse immer dann, wenn die Vergabestelle Festpreise ausschreibt, prüfen, ob eine Preisgleitklausel existiert. Mangels einer solchen Klausel sind küftige Tarif- bzw. Mindestlohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit zu antizipieren und direkt in die angebotenen Festpreise einzukalkulieren.

Die Durchführungsverordnung zum BBgVergG befindet sich momentan in der Überarbeitung beim Ministerium für Wirtschaft und Energie. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten kann noch nicht genannt werden, eine baldige Zurverfügungstellung wird aber avisiert.

Die Auftragsberatungsstelle wird schnellstmöglich Schulungen zur neuen Gesetzeslage anbieten! Bitte informieren Sie sich hier über die Website bzw. über den Newsletter der Auftragsberatungsstelle.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Die aktualisierten Formblätter sind ab sofort zu verwenden und hier abrufbar. Folgender Hinweis zu den Formblättern für vermischte Leistungen und Akkordleistungen: in Formular VOL-7- 3a ist eine Berechnungsmatrix vorgegeben, anhand derer der durchschnittliche Stundenlohn berechnet werden kann. In Formular VOL-7-3b hingegen gibt es ein Freifeld, in das eine entsprechende eigene Berechnungsmethode eingefügt werden kann. Der Auftraggeber kann also je nach Berechnungsmethode das Formular wählen.

Ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen müssen Privaten auf Anfrage übermittelt werden (“Inlocon”-Fälle)

Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht  (Urt. vom 14.04.2016 – Az.: 7 C 12.14) eine seit geraumer Zeit umstrittene Rechtslage geklärt. Damit dürfte das zur Problematik erlassene Schreiben des MWE vom 19.05.2015 obsolet sein.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Informationen über öffentliche Aufträge bekannt macht.  An die beklagte Gemeinde richtete sie  – unter Bezugnahme auf das „Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)“ – das Begehren, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln, was die Gemeinde indes ablehnte. Die Vorinstanz, der VGH Baden-Württemberg, hatte der Gemeinde im Berufungsverfahren Recht gegeben und einen Auskunftsanspruch nicht anerkannt.

Beschluss:

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Rechtslage anders und gibt der Klägerin Recht! Die Gemeinde müsse ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan auch der Klägerin zur Verfügung stellen. Insoweit müsse der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung verlässlich ermittelt werden. Ein Recht auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen gem. § 1 Abs. 2a IWG sieht das Gericht allerdings nicht. Vielmehr richte sich der Anspruch der Klägerin auf solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht habe. Seit der Novellierung des IWG solle sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden.

Praxistipp:

Die bislang umstrittene Rechtslage hinsichtlich der Auskunftsersuchen privater Anbieter wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt. Öffentliche Auftraggeber müssen Informationen zu Ausschreibungen, die sie bereits an anderer Stelle, d.h. im „offiziellen“ Veröffentlichungsorgan, bekannt gemacht haben, auf Anfrage auch Privaten zur Verfügung stellen, und zwar gem. § 3 Abs. 2 S. 1 IWG „in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen“. Allerdings sind von der Auskunftspflicht ausschließlich solche Informationen erfasst sind, die auch tatsächlich bekannt gegeben wurden. Demnach bestünde etwa kein Anspruch Privater auf Mitteilung der Verfahrensergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung nach nationalem Recht, weil die vergabestelle hier schon nicht zur Bekanntmachung in einem offiziellen Veröffentlichungsorgan verpflichtet ist.

Das Urteil können Sie unter hier abrufen.