Wirtschaftsministerium informiert über Konsequenzen des Urteils des EuGH v. 18.09.2014 (Bundesdruckerei) für die Anwendung des BbgVergG

In seiner Entscheidung vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13 – “Bundesdruckerei”) hatte der EuGH entschieden, dass die Mindestentgeltregelungen des Tariftreuegesetzes NRW nicht grenzenlos gelten. Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten informiert in seinem Informationsschreiben 2.2014 zum öffentlichen Auftragswesen über die sich aus der Entscheidung ergebenden Konsequenzen für die Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG).

Von zentraler Bedeutung ist hier die Vorschrift des § 5 BbgVerG. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BbgVerG verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, seine Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung dahingehend vertraglich zu verpflichten, dass diese die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die der jeweils nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.

Bei europarechtskonformer Auslegung der Entscheidung des EuGH v. 18.09.2014 wäre danach eine Vereinbarung i.S.v. § 5  Abs. 1 S. 1 BbgVergG dann nicht abzuschließen, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass der Nachunternehmer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber hat und die Arbeiten komplett dort ausgeführt werden.

Das Informationsschreiben des MWE finden Sie hier:

MWE_Informationsschreiben_2.2014 (0,09MB)

Anerkennung des Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses der Auftragsberatungstelle Brandenburg im Amtsblatt veröffentlicht

Mit Bescheid vom 12.8.2013  hat das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (MWE) das von der Auftragsberatungsstelle Brandenburg geführte Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis als Verzeichnis über geeignete Unternehmen oder Sammlung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 1 BbgVergG mit Wirkung bis zum 31. August 2018 zugelassen. Damit sind alle Öffentlichen Auftraggeber in Brandenburg verpflichtet, bei Ausschreibungen das ULV-Zertifikat anzuerkennen. Bislang war dies in der Praxis bereits häufig der Fall. Doch besteht nun für zertifizierte Firmen endgültige Rechts- und Planungssicherheit. Durch die Eintragung in das ULV und die damit verbundene Zertifizierung kann ein großer Teil des Aufwandes bei Beteiligung an Vergabeverfahren der Öffentlichen Hand eingespart werden. Ein weiterer Vorteil der Listung im ULV ist die Möglichkeit, für bestimmte Vergabeverfahren als potenzielle Auftragnehmer benannt zu werden.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 hat das MWE das von der Auftragsberatungsstelle Hessen geführte Hessische Präqualifikationsregister ebenfalls als Verzeichnis über geeignete Unternehmen oder Sammlung von Nachweisen bis zum 31.10.2018 zugelassen.

Beide Zulassungen wurden im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht (Amtsblatt 1_2014; Berichtigung der Dauer bis 31.10.2018 im Amtsblatt 4_2014):

Amtsblatt Brandenburg Nr. 1_2014 (1,15MB)

Amtsblatt Brandenburg Nr. 4_2014 (0,04MB)