Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes inkraft getreten

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist die Novelle zum Brandenburgischen Vergabegesetz inkraft getreten. Das Gesetz erstreckt sich inhaltlich a) auf die Erhöhung des Vergabemindestentgeltes von EUR 8,50 / h auf EUR 9,00 / h und b) auf die Überarbeitung der Vorgaben zur Sicherstellung der Zahlung des Mindestentgeltes sowie der Kontrollen.

Ab Inkrafttreten sind Vergabestellen verpflichtet, über die einschlägigen Formblätter den erhöhten Mindestlohn zum Bestandteil ihrer Vergabeunterlagen und damit auch zum Vertragsinhalt zu machen.

Unternehmer sind in laufenden Verträgen nur dann zur Zahlung des erhöhten Mindestentgelts an ihre Mitarbeiter verpflichtet, wenn ihre Verträge eine Lohngleitklausel enthalten. Mangels Lohngleitklausel ist in Altverträgen nach wie vor das bisherige Mindestentgelt von 8,50 EUR / h zu bezahlen.

Insoweit ist zu beachten, dass das Mindestentgelt nach BbgVergG NICHT wie der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG unmittelbar wirkt! Erhöht sich der MiLoG-Mindestlohn zum 1. Januar 2017, sind Unternehmer ohne Weiteres verpflichtet, ihren Mitarbeitern den höheren Lohn zu bezahlen. Eine Umlegung der erhöhten Kosten auf den Auftraggeber ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Preisgleitklausel enthält. Unternehmer sollten daher im eigenen Interesse immer dann, wenn die Vergabestelle Festpreise ausschreibt, prüfen, ob eine Preisgleitklausel existiert. Mangels einer solchen Klausel sind küftige Tarif- bzw. Mindestlohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit zu antizipieren und direkt in die angebotenen Festpreise einzukalkulieren.

Die Durchführungsverordnung zum BBgVergG befindet sich momentan in der Überarbeitung beim Ministerium für Wirtschaft und Energie. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten kann noch nicht genannt werden, eine baldige Zurverfügungstellung wird aber avisiert.

Die Auftragsberatungsstelle wird schnellstmöglich Schulungen zur neuen Gesetzeslage anbieten! Bitte informieren Sie sich hier über die Website bzw. über den Newsletter der Auftragsberatungsstelle.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Die aktualisierten Formblätter sind ab sofort zu verwenden und hier abrufbar. Folgender Hinweis zu den Formblättern für vermischte Leistungen und Akkordleistungen: in Formular VOL-7- 3a ist eine Berechnungsmatrix vorgegeben, anhand derer der durchschnittliche Stundenlohn berechnet werden kann. In Formular VOL-7-3b hingegen gibt es ein Freifeld, in das eine entsprechende eigene Berechnungsmethode eingefügt werden kann. Der Auftraggeber kann also je nach Berechnungsmethode das Formular wählen.

Ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen müssen Privaten auf Anfrage übermittelt werden (“Inlocon”-Fälle)

Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht  (Urt. vom 14.04.2016 – Az.: 7 C 12.14) eine seit geraumer Zeit umstrittene Rechtslage geklärt. Damit dürfte das zur Problematik erlassene Schreiben des MWE vom 19.05.2015 obsolet sein.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Informationen über öffentliche Aufträge bekannt macht.  An die beklagte Gemeinde richtete sie  – unter Bezugnahme auf das „Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)“ – das Begehren, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln, was die Gemeinde indes ablehnte. Die Vorinstanz, der VGH Baden-Württemberg, hatte der Gemeinde im Berufungsverfahren Recht gegeben und einen Auskunftsanspruch nicht anerkannt.

Beschluss:

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Rechtslage anders und gibt der Klägerin Recht! Die Gemeinde müsse ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan auch der Klägerin zur Verfügung stellen. Insoweit müsse der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung verlässlich ermittelt werden. Ein Recht auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen gem. § 1 Abs. 2a IWG sieht das Gericht allerdings nicht. Vielmehr richte sich der Anspruch der Klägerin auf solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht habe. Seit der Novellierung des IWG solle sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden.

Praxistipp:

Die bislang umstrittene Rechtslage hinsichtlich der Auskunftsersuchen privater Anbieter wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt. Öffentliche Auftraggeber müssen Informationen zu Ausschreibungen, die sie bereits an anderer Stelle, d.h. im „offiziellen“ Veröffentlichungsorgan, bekannt gemacht haben, auf Anfrage auch Privaten zur Verfügung stellen, und zwar gem. § 3 Abs. 2 S. 1 IWG „in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen“. Allerdings sind von der Auskunftspflicht ausschließlich solche Informationen erfasst sind, die auch tatsächlich bekannt gegeben wurden. Demnach bestünde etwa kein Anspruch Privater auf Mitteilung der Verfahrensergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung nach nationalem Recht, weil die vergabestelle hier schon nicht zur Bekanntmachung in einem offiziellen Veröffentlichungsorgan verpflichtet ist.

Das Urteil können Sie unter hier abrufen.

Veröffentlichungsclient (VÖ) auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg wieder aktiv

Der Vergabemarktplatz Brandenburg hat den Veröffentlichungsclient wieder aktiviert. Zwendungeempfänger und begleitende Ingenieurbüros können nun wieder mit den alten Zugangsdaten die Veröffentlichungen für Auftragsbekanntmachungen und vergebene Aufträge selbst vornehmen.
Hier gelangt man zum VÖ-Client. Die Zugangsdaten erhalten Veröffentlichungsverpflichtete bei der Auftragsberatungsstelle!

Öffentliche Aufträge: Auftragsberatungsstelle unterstützt bei Markterkundung – Wirtschaftsministerium verweist auf Möglichkeit der Zubenennung durch Auftragsberatungsstelle

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 informiert das Brandenburgische Wirtschaftsministerium die öffentlichen Auftraggeber im Land über die Möglichkeit, sich im Rahmen freihändiger Vergaben und beschränkter Ausschreibungen geeignete Unternehmen durch die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. zubenennen zu lassen. Die Zubenennung stellt für öffentliche Auftraggeber eine schnelle, unbürokratische und kostenfreie Möglichkeit der Marterkundung dar.

Wegen der insgesamt guten Auslastung der Unternehmen sowie infolge der gerade in den letzten Jahren deutlich gestiegenen bürokratischen Belastung der Vergabeverfahren ist die Zahl der Unternehmen, die sich überhaupt noch um öffentliche Aufträge bewürben, deutlich gesunken. Öffentliche Auftraggeber müssen sich daher vielfach bemühen, den Kreis von Unternehmen, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern könnten, zu erweitern. Hier hilft die vom Wirtschaftsministerium explizit empfohlene Zubenennung durch die Auftragsberatungsstelle.

Öffentliche Auftraggeber können sich über ein Formular auf der Website der Auftragsberatungsstelle mit ihren Anforderungen an die Auftragsberatungsstelle wenden und erhalten innerhalb kürzester Frist Auskunft über Unternehmen, die einschlägige Leistungen erbringen und grundsätzlich auch bereit sind, ein Angebot abzugeben. Unternehmen, die noch nicht gelistet sind, sollten sich mit der Auftragsberatungsstelle in Verbindung setzen – die Aufnahme in die Liste ist für Brandenburger Unternehmen kostenfrei!

Informationsschreiben 4.2014 des MWE (0,13MB)

Wirtschaftsministerium informiert über Konsequenzen des Urteils des EuGH v. 18.09.2014 (Bundesdruckerei) für die Anwendung des BbgVergG

In seiner Entscheidung vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13 – “Bundesdruckerei”) hatte der EuGH entschieden, dass die Mindestentgeltregelungen des Tariftreuegesetzes NRW nicht grenzenlos gelten. Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten informiert in seinem Informationsschreiben 2.2014 zum öffentlichen Auftragswesen über die sich aus der Entscheidung ergebenden Konsequenzen für die Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG).

Von zentraler Bedeutung ist hier die Vorschrift des § 5 BbgVerG. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BbgVerG verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, seine Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung dahingehend vertraglich zu verpflichten, dass diese die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die der jeweils nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.

Bei europarechtskonformer Auslegung der Entscheidung des EuGH v. 18.09.2014 wäre danach eine Vereinbarung i.S.v. § 5  Abs. 1 S. 1 BbgVergG dann nicht abzuschließen, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass der Nachunternehmer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber hat und die Arbeiten komplett dort ausgeführt werden.

Das Informationsschreiben des MWE finden Sie hier:

MWE_Informationsschreiben_2.2014 (0,09MB)