Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes inkraft getreten
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist die Novelle zum Brandenburgischen Vergabegesetz inkraft getreten. Das Gesetz erstreckt sich inhaltlich a) auf die Erhöhung des Vergabemindestentgeltes von EUR 8,50 / h auf EUR 9,00 / h und b) auf die Überarbeitung der Vorgaben zur Sicherstellung der Zahlung des Mindestentgeltes sowie der Kontrollen.
Ab Inkrafttreten sind Vergabestellen verpflichtet, über die einschlägigen Formblätter den erhöhten Mindestlohn zum Bestandteil ihrer Vergabeunterlagen und damit auch zum Vertragsinhalt zu machen.
Unternehmer sind in laufenden Verträgen nur dann zur Zahlung des erhöhten Mindestentgelts an ihre Mitarbeiter verpflichtet, wenn ihre Verträge eine Lohngleitklausel enthalten. Mangels Lohngleitklausel ist in Altverträgen nach wie vor das bisherige Mindestentgelt von 8,50 EUR / h zu bezahlen.
Insoweit ist zu beachten, dass das Mindestentgelt nach BbgVergG NICHT wie der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG unmittelbar wirkt! Erhöht sich der MiLoG-Mindestlohn zum 1. Januar 2017, sind Unternehmer ohne Weiteres verpflichtet, ihren Mitarbeitern den höheren Lohn zu bezahlen. Eine Umlegung der erhöhten Kosten auf den Auftraggeber ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Preisgleitklausel enthält. Unternehmer sollten daher im eigenen Interesse immer dann, wenn die Vergabestelle Festpreise ausschreibt, prüfen, ob eine Preisgleitklausel existiert. Mangels einer solchen Klausel sind küftige Tarif- bzw. Mindestlohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit zu antizipieren und direkt in die angebotenen Festpreise einzukalkulieren.
Die Durchführungsverordnung zum BBgVergG befindet sich momentan in der Überarbeitung beim Ministerium für Wirtschaft und Energie. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten kann noch nicht genannt werden, eine baldige Zurverfügungstellung wird aber avisiert.
Die Auftragsberatungsstelle wird schnellstmöglich Schulungen zur neuen Gesetzeslage anbieten! Bitte informieren Sie sich hier über die Website bzw. über den Newsletter der Auftragsberatungsstelle.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Die aktualisierten Formblätter sind ab sofort zu verwenden und hier abrufbar. Folgender Hinweis zu den Formblättern für vermischte Leistungen und Akkordleistungen: in Formular VOL-7- 3a ist eine Berechnungsmatrix vorgegeben, anhand derer der durchschnittliche Stundenlohn berechnet werden kann. In Formular VOL-7-3b hingegen gibt es ein Freifeld, in das eine entsprechende eigene Berechnungsmethode eingefügt werden kann. Der Auftraggeber kann also je nach Berechnungsmethode das Formular wählen.