Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2024

Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2024 erhöht.

EU- Schwellenwerte in Euro:

Ab 01.01.2024 Bis 31.12.2023
Bauleistungen    5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber    221.000    215.000
Konzessionen 5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden        143.000    140.000
Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber    443.000    431.000
Liefer- und Dienstleistungen –
Bereich Verteidigung und Sicherheit
   443.000    431.000
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Auftraggeber      750.000 *      750.000 *
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber   1.000.000 *   1.000.000 *

* Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber.

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 vom 15.11.2023).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

Praxisrelevante Änderungen für kommunale Auftraggeber – befristet bis 31.12.2024

Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung wurde § 30 KomHK – befristet bis zum 31.12.2024 – geändert.

Der Bauleistungen betreffende § 30 Abs. 2 KomHKV wurde ebenso wie der für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geltende § 30 Abs. 3 KomHKV ergänzt.

Für kommunale Auftraggeber in Brandenburg wurden dadurch Erleichterungen für Vergaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sowie ohne einen solchen Sachzusammenhang für Direktaufträge eingeräumt.


Flüchtlingsaufnahme

Hohe Praxisrelevanz dürfte haben, dass sich diese Erleichterungen im Kontext der Flüchtlingsaufnahme nicht nur auf die Einrichtung und den Betrieb von  Flüchtlingsunterkünften beschränken, sondern auch für die Einrichtung und den Betrieb der davon betroffenen sozialen Infrastruktur gelten. Explizit genannt dafür werden Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Beschränkte Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) sind demnach im Kontext der Flüchtlingsaufnahme zulässig bei der Vergabe

  • von Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 2.000.000, – (netto)
  • von Liefer- und Dienstleistungen sogar bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes.
    Dieser beträgt bis zum 31.12.2023 EUR 215.000, – (netto) und wird voraussichtlich im November 2023 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgelegt.

Direktauftrag gemäß § 14 UVgO

Eine wichtige Erleichterung bei der kommunalen Auftragsvergabe dürfte die Regelung für alle Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich sein. Denn der Auftragswert für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO wurde von EUR 1.000, – (netto) auf EUR 3.000, – (netto) erhöht.

Dabei ist kein Kontext mit den vorstehenden Regelungen zu Flüchtlingsaufnahmen erforderlich, wie eine Nachfrage bei der Landesverwaltung bestätigt hat. (In diesem Zusammenhang ein herzliches Dankeschön in die schöne Prignitz).

Insofern können kommunale Vergabestellen bis zum 31.12.2024 alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Wert von EUR 3.000, – (netto) gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KomHKV i.V.m. § 14 UvgO vergeben.

Wir empfehlen Ihnen, dies entsprechend zu dokumentieren.


§ 30 KomHKV in seiner aktuell geltenden Fassung finden Sie hier.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung finden Sie hier.

15. Vergaberechtstag Brandenburg am 25.04.2024


Anmeldungen sind ab sofort möglich


Unser 15. Vergaberechtstag Brandenburg wird am

25.04.2024 von 9:00 Uhr bis 17:15 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr)

in den Räumlichkeiten der IHK Potsdam, Breite Str. 2 a-c, 14467 Potsdam, stattfinden.


Wegen der positiven Resonanz in 2023 werden wir auch 2024 eine parlamentarische Bestuhlung (mit Tischen) anbieten.

Dadurch ist die Teilnehmerzahl auf 120 Personen begrenzt.


Wir freuen uns sehr, dass wir wieder renommierte Experten gewinnen konnten, die über aktuelle und praxisnahe Themen rund um das Vergaberecht referieren und mit Ihnen diskutieren werden.

1. Herr Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München

2. Herr Rechtsanwalt Norbert Dippel, Fachanwalt für Vergaberecht in Bonn und Syndikusrechtsanwalt der cosinex GmbH

3. Herr Rechtsanwalt Eike-Heinrich Duhme, Fachanwalt für Vergaberecht und Notar, Partner bei BDKD Rechtsanwälte – Kunze Dietrich Duhme – in Berlin

4. Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Mertens, LL.M  – u.a. Fachanwältin für Vergaberecht in Potsdam und Honorarprofessorin für Bau- und Vergaberecht an der Bergischen Universität Wuppertal

5. Herr Rechtsanwalt Stephan Rechten – Partner bei ADVANT Beiten in Berlin

6. Herr Jörg WiedemannRichter am Oberlandesgericht Naumburg und Mitglied im Vergabesenat

Sobald die Themen mit den Referenten final abgestimmt sind, werden wir Sie gerne an dieser Stelle darüber informieren.


Zur Anmeldung gelangen Sie über den Kalender oben rechts oder diesen Link.


Wir würden uns sehr freuen, Sie in Potsdam begrüßen zu dürfen!

Ihr Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Änderung der Brandenburgischen Bauordnung: Ab 01.06.2024 Verpflichtung zur Ausstattung von Dächern mit Photovoltaikanlagen

Am 29.09.2023 wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBI. I – 2023, Nr. 18) das Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung veröffentlicht.

Für zukünftige Bauvergaben relevant dürfte die ab dem 01.06.2024 geltende Verpflichtung des neuen  § 32a BbgBO zur Errichtung von Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern sein.

Nach § 32a Abs. 1 BbgBO sind bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² mindestens 50% der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Diese Verpflichtung besteht auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Entscheidend für den Stichtag ist der Baueintragseingang bei der Bauaufsichtsbehörde.

Die Verpflichtung entfällt gemäß § 32 a Abs. 3 Bbg BO, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist sowie bei der Errichtung solartechnischer Anlagen.

§ 32a BbgBO lautet:

Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 Quadratmeter aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht ab dem 1. Juni 2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Satz 1 gilt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung

1. bei Gebäuden, die überwiegend öffentlich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024 und
2.
bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024

bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

(2) Bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten offenen Stellplatzanlage, welche einem Gebäude dient, bei dem es sich nicht um ein Wohngebäude handelt, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten offenen Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht. Die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Erfüllung nach Satz 1 gleich.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfallen,

1. wenn ihre Erfüllung im Einzelfall

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
b) technisch unmöglich ist oder
c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist

oder

2. soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet werden sollen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann für Parkplätze, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen oder Befreiungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen.“