Auswirkungen der eForms für Vergabestellen – Abfrage der Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des Zuschlagsbieters bei EU-weiten Verfahren ab 25.10.2023


Bei den eForms handelt es sich um neue elektronische Standardformulare, die ab dem 25.10.2023 bei EU-weiten Vergabeverfahren eingesetzt werden müssen, um Bekanntmachungen über beabsichtigte und durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge auf Tenders Electronic Daily (TED) des Amts für Veröffentlichungen der EU zu veröffentlichen. Sie ersetzen die bisherigen EU-Standardformulare.

Rechtsgrundlage für die Einführung von eForms ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Europäischen Kommission vom 23. September 2019 (eForm-Durchführungsverordnung).

Die meisten der in der Bekanntmachung nunmehr anzugebenden Informationen werden in den elektronischen Vergabeplattformen – und so auch im Vergabemarktplatzes Brandenburg (VMP) – Berücksichtigung finden und für deren  Nutzer nur in der Präsentationsebene auftauchen, sofern es unbedingt erforderlich ist.

Zu beachten ist zukünftig jedoch eine neue praxisrelevante Pflichtangabe für deutsche Vergabestellen in der Bekanntmachung über die Auftragsvergabe:

Zukünftig muss dort die Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des Zuschlagsbieters angegeben werden, wenn das beauftragte Unternehmen nicht börsennotiert ist.

Der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der eForms entspricht dem wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Geldwäschegesetz (GWG). Nach den Vorgaben des GWG sind die wirtschaftlich Berechtigten und ihre Nationalitäten im Transparenzregister zu erfassen. Dort können sie von den Vergabestellen abgefragt werden.


Praxistipp:
Da diese Informationsbeschaffung je nach Rechtsform und Struktur des Unternehmens in der Praxis überaus aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, die Nationalität/en des/r wirtschaftlich Berechtigten bereits durch Angaben des Bieters im Angebotsschreiben oder durch eine gesonderte Eigenerklärung des Bieters verpflichtend abzufordern.


Für Nutzer des VMP gilt:
Bei geplanten Veröffentlichungen eines neuen EU-Verfahrens bis zum 24.10.2023 ist eine Anlage von Projekträumen mit den alten EU-Formularen nur noch bis zum für die KW 41/42 (09.-21.10.2023) geplanten Update des VMP möglich. Eine Veröffentlichung dieser Projekträume ist nur bis zum 24.10.2023 möglich und erfolgt weiterhin direkt an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Ab dem 25.10.2023 ist eine Veröffentlichung von alten EU-Bekanntmachungen nicht mehr möglich.

Ebenso ist ab dem 25.10.2023 die Anlage eines nachgelagerten Projektraumes im eForms-DE Format auf Basis eines Projektraumes mit alten EU-Formularen ist nicht mehr möglich.

Weitere Informationen, wie z. B. zu Berichtigungen oder Auftragsänderungen, erhalten Sie beim cosinex Service- & Support-Center – eine Anmeldung ist über die Webseite des VMP möglich.

Nutzer des VMP finden Ausführungen zu eForms im cosinex Blog:
https://blog.cosinex.de/2023/09/07/eforms-was-vergabestellen-wissen-muessen/
https://blog.cosinex.de/2023/09/21/vergabe-pflichtige-angabe-des-wirtschaftlich-berechtigten/
Darüber hinaus bietet cosinex Nutzern des VMP ab dem 05.10.2023 kostenfreie Webinare zur Umsetzung von eForms an.


Folgende Seminare bieten wir im 2. Halbjahr 2023 an:


17.10.2023: Leistungsbeschreibung für Vergabestellen –
IHK Cottbus

Referent: Rechtsanwalt Anes Kafedžić

Die Leistungsbeschreibung ist das Hauptdokument jeder Vergabe. Im Seminar werden den Teilnehmern die Rahmenbedingungen für die rechtssichere und fachlich sinnvolle Aufstellung von Leistungsbeschreibungen vermittelt.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte oben rechts auf das entsprechende Datum im Kalender oder hier.

Beschluss der Mindestlohnkommission und brandenburgisches vergaberechtliches Mindestentgelt

Gemäß § 9 Abs. 1 MiLoG hatte die Mindestlohnkommission über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 zu beschließen. Dies ist rechtzeitig erfolgt.

So hat die Mindestlohnkommission in ihrer Sitzung am 26.06.2023 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen jeweils brutto je Zeitstunde wie folgt zu erhöhen: Zum 01.01.2024 auf EUR 12,41 und zum 01.01.2025 auf EUR 12,82. Den Beschluss finden Sie hier:

In Brandenburg ist das vergaberechtliche Mindestentgelt höher als dieser Bundesmindestlohn. Es beträgt gemäß § 6 Abs. 2 BbgVergG seit dem 01.05.2021 EUR 13,00 je Zeitstunde. Die früheren Regelungen zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundesmindestlohn sind entfallen.

§ 6 Abs. 2 BbgVergG lautet:
Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.”

International Public Procurement Award 2024

Um Anreize für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu geben, sich mit Themen des nationalen und internationalen Vergabewesens zu befassen, soll auch im Jahr 2024 der vom forum vergabe e.V. gestiftete und mit 5.000 Euro dotierte International Public Procurement Award (IPA) vergeben werden.

Bis zum 30.09.2023 können sich junge Autoren aus Europa im Alter bis zu 35 Jahren mit einer Arbeit bewerben, die sie im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.09.2023 fertig gestellt haben.

Weiterführende Informationen zur Auslobung und Bewerbung finden Sie hier.

Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs – Erlass des BMWSB zur Rückkehr zum Regelverfahren ab 01.07.2023

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat in einem Erlass vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass die Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine nicht verlängert werden. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, werden die Sonderregelungen zum 30.06.2023 auslaufen.

Historie: Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25.03.2022 wurden, befristet bis zum 30.06.2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22.06.2022 erfolgte eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31.12.2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a). Eine zweite Verlängerung bis zum 30.06.2023 wurde mit Erlass vom 06.12.2022 ausgesprochen.

Ab dem 01.07.2023 erfolgt eine Rückkehr zum Regelverfahren:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.

Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen (Preisveränderungen in Seite 2 von 4 besonderem Maße, langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau (zehn bzw. in Ausnahmefällen sechs Monate), sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme). Die Vergabestellen werden gebeten, die Marktpreisentwicklung genau zu beobachten.

Wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist, kann auch ab dem 01.07.2023 das Formblatt 225a genutzt werden.

Über die nachfolgenden Links gelangen Sie
– zum Erlass des BMWSB vom 20.06.2023 (2023-06-20-BII6-70437_9#4-Stoffpreissteigerungen-Aufhebung)
– zu den Formblättern 225 und 225a
– 
zur Richtlinie zu 225 (225_Richtlinien) sowie
– zu Hinweisen zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a (Hinweis-zum-FB-225a).