Ein Jahr Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Das Register stellt allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in Deutschland Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Seit dem 1. Juni 2022 gibt es eine Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte.

Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über ein Web-Portal. Ebenfalls elektronisch übermittelt das Register die Information an die Auftraggeber. Dies stellt für öffentliche Auftraggeber eine erhebliche Arbeitserleichterung dar und unterstützt die effiziente Durchführung von Vergabeverfahren.

Derzeit sind rund 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen. Die vorzeitige Löschung einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung erfüllt haben, d.h. Ausgleich des entstandenen Schadens, Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens. Wenn das Bundeskartellamt die Eintragung vorzeitig löscht, sind daran alle Auftraggeber gebunden, d.h. der vergaberechtliche Ausschlussgrund ist damit getilgt.

Zur vollständigen Pressemitteilung des Bundeskartellamts gelangen Sie hier.

 

14. Vergaberechtstag Brandenburg am 20.04.2023

Ein herzliches Dankeschön für Ihre zahlreiche Teilnahme am diesjährigen Vergaberechtstag Brandenburg und Ihr positives Feedback zu der Veranstaltung!


Gerne haben wir einige Fotos für Sie zusammengestellt:


Und nach dem Vergaberechtstag ist vor dem Vergaberechtstag:

Der  15. VRT wird am 25.04.2024 stattfinden. Wir freuen uns sehr, dass wir wieder bei der IHK Potsdam zu Gast sein dürfen.

Ihr Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg


 

14. Vergaberechtstag Brandenburg am 20.04.2023

Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Der 14. Vergaberechtstag Brandenburg findet als Präsenzveranstaltung

am 20.04.2023, von 9:00 Uhr bis 17:15 Uhr

in den Räumlichkeiten der IHK Potsdam, Breite Str. 2 a-c, 14467 Potsdam statt.

Wir würden uns sehr freuen, Sie in diesem Jahr begrüßen zu dürfen!

Weitere Informationen erhalten Sie hier

 

Abfragepflicht Wettbewerbsregister vor Zuschlag

Seit dem 01.06.2022 besteht für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber eine Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Zuschlagserteilung.

Öffentliche Auftraggeber trifft diese Verpflichtung ab einem Auftragswert von EUR 30.000,- (netto).  Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Grundlagen dafür sind § 6 WRegG und eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16.02.2022 (dort Ziffer 2).

Weitere Informationen und Hinweise des Bundeskartellamtes zur für die  Abfrage des Wettbewerbsregisters erforderlichen Registrierung, zur Durchführung einer Abfrage, zur Möglichkeit von Unternehmen, eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu erhalten und zur Selbstreinigung finden Sie hier.

 

EU-weites Verbot der Zuschlagserteilung an und Vertragserfüllung mit russische/n Unternehmen und Staatsangehörige/n

Bitte beachten Sie, dass mit einer sofort in Kraft getretenen Verordnung der EU über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands Auftragsvergaben an russische Unternehmen sowie die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge untersagt werden.

Durch einen neuen Artikel 5 k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien und damit des 4. Teil des GWB an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen. Eine Erstreckung auf den Unterschwellenbereich wird laut BMI derzeit noch geprüft.

Ein Auftrag darf auch dann nicht vergeben werden, wenn die Anteile des voraussichtlichen Auftragnehmers zu mehr als 50 % von den eben genannten gehalten werden oder der voraussichtliche Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung einer der genannten Organisationen handelt.

Ausnahmen vom Verbot der Vertragserfüllung werden für bestimmte bedeutsame Beschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Nicht betroffen sind bis zum 10.10.2022 außerdem Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden. 


Bitte beachten Sie in diesem Kontext ferner die Rundschreiben

des BMI vom 14.04.2022
(2022-04-14_BWI7_70904_2#1_Sanktionen) und

des BMWK vom 13.04.2022
(Rundschreiben des BMWK – Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine)
sowie

den Entwurf einer abzufordernden Eigenerklärung des BMWK zu Artikel 5 k
(anlage-zum-bmwk-rundschreiben-vom-14042022-muster-eigenerklarung)


Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie hier.


Artikel 5 k lautet:
“(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“