Änderungen im Vergabegesetz Brandenburg

Vergabemindestentgelt auf 13,00 EUR und Anwendungsgrenze angehoben

Mit Gesetz vom 13.04.2021 wurde das Brandenburgische Vergabegesetz geändert.

Wichtigste neue Regelungen:

  1. Erhöhung des Vergabemindestentgeltes auf 13,00 EUR je Zeitstunde.
  2. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 EUR (bisher 3.000 EUR) und
  3. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Bauleistungen ab 10.000 EUR (bisher 3.000 EUR).
  4. Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, sollen zukünftig Aspekte der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener
    Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen berücksichtigen. Dies betrifft vor allem Landesvergabestellen und Zuwendungsempfänger.

Die Änderungen treten zum 01. Mai 2021 in Kraft.

Leitfaden für den öffentlichen IT-Einkauf

Branchenverband bitkom stellt Leitfaden für die Beschaffung von Hardware im Schulbereich vor

Der Digitalpakt Schule hat vielen Vergabestellen Probleme bereitet. Insbesondere die Wahrung der Produktneutraliät war und ist eine Herausforderung. Mit seinem praxisnahen Leitfaden hat der Branchenverband bitkom eine gute Übersicht über die Möglichkeiten für das Aufstellen von Mindestanforderungen und Bewertungskriterien für unterschiedliche Hardwareprodukte verfasst. Sie finden die download des Leitfadens hier.

Änderungen des § 17 Vergabeverordnung (VgV)

Am 19.11.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) in Kraft getreten.

Die Vergabeverordnung wird In Artikel 4 ArchLG wie folgt geändert:

Durch die Ergänzungen „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ lautet § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, nunmehr wie folgt:

„Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“

Das bedeutet, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur noch eine angemessene Frist gemäß § 20 VgV zu berücksichtigen ist.

Und nach einem neuen § 17 Abs. 15 VgV entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (geregelt in  §§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten bei diesen Verhandlungsverfahren die Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung der Angebote (geregelt in §§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht (mehr).

Der neue § 17 Abs. 15 VgV lautet:

„In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“

Das ArchLG finden Sie unter folgendem Link: Bundesgesetzblatt (bgbl.de).

Außerdem unter folgendem Link eine Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu diesem Thema: BMWi – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes

 

Vergabestellen erhalten seit einigen Wochen E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes, der sich auf § 2 i.V. mit § 5 des Staatsvertrages zur Modernisierung des Medienrechts in Deutschland beruft und um „Presseauskunft“ zu Unterschwellenvergaben bittet.

Dabei werden Auftragnehmer mit Adresse, vergebene Auftragssumme, Zahl der Bieter, Zuschlagsdatum und veranschlagte Kosten abgefragt.

Absenderin der E-Mails ist die Firma Pressedienst öffentliches Beschaffungswesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig.

Wir verweisen dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 (BVerwG 7 C 26.17) https://www.bverwg.de/210319U7C26.17.0  und einen Beitrag im cosinex Blog von Carsten Klipstein vom 28.03.2019: „BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Ausschreibungen“  https://www.csx.de/1FUC.

Bitte beachten Sie dort insbesondere auch die unterschiedlich zu bewertenden Fallgruppen im Bereich des Auskunftsbegehrens und den abschließenden Praxistipp.

Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestentgelts ab dem 1. Januar 2021 von 10,68 Euro auf 10,85 Euro je Zeitstunde

 

Nach dem aktuell geltenden Brandenburgischen Vergabegesetz durfte seit Januar 2020 ein Auftrag der öffentlichen Hand nur an einen Bieter vergeben werden, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen „für die Erfüllung der Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten“ ein Bruttoentgelt von mindestens 10,68 Euro zu zahlen. Das gilt für alle Vergaben ab 3.000 Euro.

Dieses Mindestentgelt wird nun zum 1. Januar 2021 auf zunächst 10,85 Euro erhöht, da es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgVergG ab 2021 jeweils um den Prozentsatz angehoben wird, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) erhöht.

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgvergg#6

https://vergabe.brandenburg.de/brandenburgisches-vergabegesetz

Außerdem hat das Brandenburgische Kabinett am 15. Dezember 2020 grünes Licht für eine weitere Erhöhung des Vergabemindestentgeltes auf 13,00 Euro gegeben. Das Kabinett hat einer dafür erforderlichen Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes zugestimmt. Der Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht. Sobald der Landtag der Änderung des geltenden Vergabegesetzes zugestimmt hat, wird die geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 13,00 Euro zu dem dann definierten Zeitpunkt in Kraft treten.

https://mwae.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=979366