Informationen zum Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Auftraggeber können daher künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.

Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), welches am 29.07.2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden ist. Die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), welche insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt, ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführt.

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben.

Wichtig für Auftraggeber:
Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden über ein Web-Portal durchgeführt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Informationsseite zur Registrierung.

(Quelle: Informationen des Bundeskartellamtes )

Dazu und zum Registrierungsprozess möchten wir auch auf einen Beitrag im cosinex Blog verweisen.

 

Erlass des BMI anlässlich der aktuellen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen bei Baustoffen für Bundesbehörden

 

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat angesichts der aktuell drastisch steigenden Preise und  Lieferengpässe bei verschiedenen Baustoffen (wie z. B. Holz, Kunststoffe und Stahl) am 21.05.2021einen Erlass an die Bauverwaltungen in den Ländern übersandt, der für die Bundesverwaltung Anwendung findet.

Für neue Vergabeverfahren gilt: 
Entsprechend der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB ist vor Einleitung der Vergabeverfahren zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln vorliegen. Ist im Ergebnis der Prüfung eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren, sind im Formblatt 225 alle Stoffe, die der Preisgleitung unterworfen werden sollen, mit ihren Ordnungsziffern (LV-Positionen), der entsprechenden GP-Nummer, einem Basiswert 1 inkl. Zeitpunkt seiner Ermittlung und der jeweilige Abrechnungszeitpunkt einzutragen.

Für laufende Vergabeverfahren gilt:
Sofern die Angebotsöffnung noch nicht erfolgt ist, können die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einbezogen und/oder die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Die Angebotsfrist ist ggf. zu verlängern.
Ist die die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist zu prüfen, ob zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung die Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe in Frage kommt, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und/oder die Ausführungsfristen verlängern zu können.

Für bestehende Verträge gilt:
Bestehende Verträge sind einzuhalten. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen von § 58 BHO und der dazu ergangenen VV–BHO in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) zustehen.

Die Einzelheiten des Erlasses nebst Anlage sowie eine Anleitung zur Verfolgung der Preisentwicklung bestimmter Baustoffe finden Sie hier: 2021-05-21_BWI7_70437_9#3_Materialengpaesse_m_Anlagen

VK Saarland: Hochladen im Projektraum ist „Versenden“ im Sinne des § 134 GWB –

bei Einsatz einer Vergabeplattform auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes

Die VK Südbayern hatte vor zwei Jahren im Rahmen eines Kostenbeschlusses (29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19) festgestellt, dass die Bereitstellung einer entsprechenden Information über die im konkreten Fall verwendete Vergabeplattform nicht den Anforderungen an das „Versenden“ einer Information in Textform i.S. des § 134 GWB genügt.

Die VK Saarland hat nun in einem Beschluss vom 22.03.2021 (Az.: 1 VK 06/2020) die Rechtskonformität einer so erfolgten elektronischen Übermittlung für einen Fall bei Einsatz einer Vergabeplattform auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes bestätigt.

Den gesamten im cosinex Blog dazu veröffentlichten Beitrag von Norbert Dippel und Carsten Klipstein mit Hinweisen für die Praxis finden Sie hier.

Änderungen im Vergabegesetz Brandenburg

Vergabemindestentgelt auf 13,00 EUR und Anwendungsgrenze angehoben

Mit Gesetz vom 13.04.2021 wurde das Brandenburgische Vergabegesetz geändert.

Wichtigste neue Regelungen:

  1. Erhöhung des Vergabemindestentgeltes auf 13,00 EUR je Zeitstunde.
  2. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 EUR (bisher 3.000 EUR) und
  3. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Bauleistungen ab 10.000 EUR (bisher 3.000 EUR).
  4. Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, sollen zukünftig Aspekte der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener
    Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen berücksichtigen. Dies betrifft vor allem Landesvergabestellen und Zuwendungsempfänger.

Die Änderungen treten zum 01. Mai 2021 in Kraft.