Änderungen des § 17 Vergabeverordnung (VgV)

Am 19.11.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) in Kraft getreten.

Die Vergabeverordnung wird In Artikel 4 ArchLG wie folgt geändert:

Durch die Ergänzungen „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ lautet § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, nunmehr wie folgt:

„Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“

Das bedeutet, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur noch eine angemessene Frist gemäß § 20 VgV zu berücksichtigen ist.

Und nach einem neuen § 17 Abs. 15 VgV entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (geregelt in  §§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten bei diesen Verhandlungsverfahren die Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung der Angebote (geregelt in §§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht (mehr).

Der neue § 17 Abs. 15 VgV lautet:

„In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“

Das ArchLG finden Sie unter folgendem Link: Bundesgesetzblatt (bgbl.de).

Außerdem unter folgendem Link eine Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu diesem Thema: BMWi – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes

 

Vergabestellen erhalten seit einigen Wochen E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes, der sich auf § 2 i.V. mit § 5 des Staatsvertrages zur Modernisierung des Medienrechts in Deutschland beruft und um „Presseauskunft“ zu Unterschwellenvergaben bittet.

Dabei werden Auftragnehmer mit Adresse, vergebene Auftragssumme, Zahl der Bieter, Zuschlagsdatum und veranschlagte Kosten abgefragt.

Absenderin der E-Mails ist die Firma Pressedienst öffentliches Beschaffungswesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig.

Wir verweisen dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 (BVerwG 7 C 26.17) https://www.bverwg.de/210319U7C26.17.0  und einen Beitrag im cosinex Blog von Carsten Klipstein vom 28.03.2019: „BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Ausschreibungen“  https://www.csx.de/1FUC.

Bitte beachten Sie dort insbesondere auch die unterschiedlich zu bewertenden Fallgruppen im Bereich des Auskunftsbegehrens und den abschließenden Praxistipp.

Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestentgelts ab dem 1. Januar 2021 von 10,68 Euro auf 10,85 Euro je Zeitstunde

 

Nach dem aktuell geltenden Brandenburgischen Vergabegesetz durfte seit Januar 2020 ein Auftrag der öffentlichen Hand nur an einen Bieter vergeben werden, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen „für die Erfüllung der Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten“ ein Bruttoentgelt von mindestens 10,68 Euro zu zahlen. Das gilt für alle Vergaben ab 3.000 Euro.

Dieses Mindestentgelt wird nun zum 1. Januar 2021 auf zunächst 10,85 Euro erhöht, da es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgVergG ab 2021 jeweils um den Prozentsatz angehoben wird, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) erhöht.

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgvergg#6

https://vergabe.brandenburg.de/brandenburgisches-vergabegesetz

Außerdem hat das Brandenburgische Kabinett am 15. Dezember 2020 grünes Licht für eine weitere Erhöhung des Vergabemindestentgeltes auf 13,00 Euro gegeben. Das Kabinett hat einer dafür erforderlichen Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes zugestimmt. Der Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht. Sobald der Landtag der Änderung des geltenden Vergabegesetzes zugestimmt hat, wird die geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 13,00 Euro zu dem dann definierten Zeitpunkt in Kraft treten.

https://mwae.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=979366

 

Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI zum 1. Januar 2021

Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu.

Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – am 06.11.2020 zugestimmt. Die neue Fassung der HOAI wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden.

Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Den Link zu der diesbezüglichen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie hier: Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu

 

 

 

Neue Wertgrenzen für den Landesbereich ab 01.10.2020

 

Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) erhöht mit einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung zum 1. Oktober 2020 die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Es gelten folgende neuen Wertgrenzen

Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe
Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 (VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO) 1.000.000 Euro 100.000 Euro
 Verhandlungsvergabe
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO            (VV Nr. 3.2 zu § 55 LHO) 100.000 Euro 100.000 Euro

Damit werden die Wertgrenzen für den Landesbereich (endlich!) an die geltenden Wertgrenzen im kommunalen Bereich angepasst.