Auslegungserlass zur VOB/A 2019 auf Bundesebene vom 26.02.2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A 2019) versandt.

Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:

  • Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
  • Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
  • Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
  • Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
  • Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
  • Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
  • Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
  • BImA-Nummer (FB 213 VHB)
  • Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
  • Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot

Den vollständigen Erlass finden Sie hier: 2020_02_26_BWI_Auslegungserlass VOB A 2019

Einführung der UVgO im Land Berlin zum 01.04.2020

Mit Rundschreiben vom 14.02.2020 führt das Land Berlin spätestens ab dem 01.04.2020 als eines der letzten Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein.

In Brandenburg gilt die UVgO für alle Vergabestellen bereits seit dem 01.01.2019. Das macht es für Bieter leichter, die Abläufe bei  nationalen Vergabeverfahren bezüglich Liefer- und Dienstleistungen nachzuvollziehen und zu verstehen.

Es gibt jedoch einige Unterschiede bei der Anwendung der UVgO zwischen Berlin und Brandenburg:

Berlin ermöglicht als Einheitsgemeinde die Anwendung des § 50 UVgO für freiberufliche Leistungen.

In Brandenburg ist § 50 UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 für Landesvergabestellen (und Landes-Fördermittelempfänger) ausdrücklich nicht anwendbar und es ist ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Für Kommunen gilt § 30 Abs.3 Nr.6 KomHKV: Freiberufliche Leistungen können bis 100.000 EUR nach § 50 UVgO vergeben werden. Dabei ist dem Wettbewerbsgrundsatz genüge getan, wenn mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
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Direktaufträge für Ingenieure und Architekten sollen in Berlin bis 5.000 EUR möglich sein.

In Brandenburg gibt es keine entsprechende Regelung. Hier gilt (nur) § 14 UVgO mit einem Auftragswert von 1.000 EUR.
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In Berlin sind grundsätzlich alle Vergaben elektronisch durchzuführen.

In Brandenburg ist die elektronische Durchführung den Kommunen freigestellt und Landesvergabestellen bzw. Fördermittelempfänger sollen Vergaben elektronisch durchführen. Insofern ist die Schriftform noch zugelassen.
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In Berlin sollen fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen gem. § 41 Abs.2 S.2 UVgO nachgefordert werden.

In Brandenburg kann der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung festlegen, dass er nicht nachfordern wird.
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Wesentliche Unterschiede bei nationalen Vergaben ergeben sich im Hinblick auf die weiteren landesspezifischen Regelungen wie bspw. Mindestentgelt, Sperrliste, Frauenförderung, Tariftreue-Regelung, Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen etc.

Es bleibt zu hoffen, dass es in diesen Bereichen noch eine Abstimmung und Angleichung zwischen den Bundesländern im Hinblick auf eine effiziente und effektive Vergabedurchführung im einheitlichen Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg geben wird.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

 

 

Unsere Seminare im Jahr 2020

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2020

Aufgrund der hohen Nachfrage im vergangenen Jahr bieten wir Ihnen in diesem Jahr verstärkt Seminare zum Einstieg in das Vergaberecht, zur Durchführung von Vergabeverfahren und zur Vergabe von Bauleistungen an.

So starten wir am 16.01.2020 mit einem Einsteigerkurs in das Vergaberecht in Theorie und Praxis bei uns in Schönefeld – Einsteigerkurs: Vergaberecht, Theorie & Praxis.

In der Industrie- und Handelskammer Potsdam geht es am 29.01.2020 um die Durchführung von Vergabeverfahren nach der UVgO und VgV – Durchführung eines Vergabeverfahrens nach UVgO und VgV – und am 12.02.2020 um die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019 – Die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019.

Weitere Termine und Einzelheiten finden Sie unter Seminare. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Herzliche Grüße

Petra Bachmann

 

 

 

 

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und
einen guten Rutsch in ein glückliches Neues Jahr!

 

 

Anstelle von Weihnachtskarten haben wir in diesem Jahr gespendet:

An das Hospiz in Brandenburg an der Havel der Jedermann Gruppe e. V.  – https://www.jedermann-gruppe.de/hospiz-spenden/ – und

an den Brandenburger Wünschewagen des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. –  https://wuenschewagen.de/standorte/brandenburg.

Unser Büro ist vom 24.12.2019 bis 31.12.2019 nicht besetzt – ab dem 02.02.2020 sind wir gerne wieder für Sie da.

Herzliche vorweihnachtliche Grüße

Ihr

Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Elektronische Vergabe und UVgO ab Januar 2020

 

Im Oberschwellenbereich gilt bereits seit 18.Oktober 2018 die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Vergabe (eVergabe).

Im Unterschwellenbereich sieht §38 Abs.3 UVgO die Einführung der elektronischen Vergabe zum 01.01.2020 vor. In Brandenburg gelten jedoch weiter die Spezialvorschriften des §30 Abs. 3 KomHKV und des §55 LHO.

Kommunen ist nach §30 Abs.3 KomHKV die Anwendung des §38 Abs.3 UVgO freigestellt, d.h. sie können auch nach dem 01.01.2020 auf die elektronische Vergabe verzichten.

Landesvergabestellen sollen nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 zu §55 LHO elektronisch vergeben. Auch für diese ändert sich zum 01.01.2020 zunächst nichts.

Als Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. raten wir jedoch allen Vergabestellen, möglichst zügig ausschließlich elektronisch zu vergeben. Das ist weniger aufwändig, oftmals rechtssicherer und wird perspektivisch zum Standard werden.