Vergaberechtliche Erleichterungen im Rahmen des Konjunkturpakets – gültig ab 09.07.2020

Das BMWi und das BMI haben vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen durch den Bund verkündet. Sie betreffen im Hinblick auf den Unterschwellenbereich unmittelbar lediglich die Bundesverwaltung. Die Maßnahmen sind Teil des Konjunkturpaketes und sollen bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen. Die Regelungen sind in verbindlichen Handlungsleitlinien festgeschrieben und sind am 09.07.2020 in Kraft getreten. Sie gelten bis zum 31.12.2021.

Den Link zu den Regelungen des BMWi finden Sie hier. Und für das BMI hier.

 

Dringlichkeitsvergaben zur Bekämpfung der Pandemie

 

Die Bekämpfung der Corona-Pandemie erfordert sehr schnelles Handeln der öffentlichen Stellen. Dieses mit dem Vergaberecht in Einklang zu bringen, ist möglich. Das BMWi hat dazu eine Handreichung erarbeitet, deren Grundsätze auch für die Landes- und kommunalen Vergabestellen in Brandenburg sehr hilfreich ist. Das Rundschreiben finden Sie hier.

Privatrechtliche Gesellschaften der Kommunen und Vergaberecht

 

Das Ministerium des Inneren und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26.08.2019 klargestellt, dass auf Privatrechtsgesellschaften (z. B. GmbH, AG), die vollständig oder teilweise von einer oder mehreren Kommunen gehalten werden, § 30 KomHKV nicht anzuwenden ist (vgl. Ziffer 2.2 Abs.2 des Rundschreibens).

Das vollständige Rundschreiben finden Sie hier.

 

Auslegungserlass zur VOB/A 2019 auf Bundesebene vom 26.02.2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A 2019) versandt.

Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:

  • Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
  • Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
  • Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
  • Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
  • Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
  • Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
  • Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
  • BImA-Nummer (FB 213 VHB)
  • Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
  • Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot

Den vollständigen Erlass finden Sie hier: 2020_02_26_BWI_Auslegungserlass VOB A 2019